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Vernehmlassung 2016/9: Revision des Gefahrgutrechts · 8 Seiten
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Änderungen und Erläuterungen der SDR Dokument 2
1800 mm gebaut wurden, dürfen bis zum 31. De-
zember 2015 weiterverwendet werden. Diese Tanks
dürfen ab 1. Januar 2011 nicht mehr umgebaut oder
verändert werden.
Die übrigen Bestimmungen der SDR bleiben an-
wendbar.
Erläuterungen:
Diese Übergangsregelung hat keine Bedeutung mehr und kann deshalb aufgehoben werden.
Geltender Text Änderungsvorschlag
1.6.3.26 1.6.3.26
Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge) und Auf- Aufgehoben
setztanks, die nach den EMPA-Richtlinien mit einem
Tankkörper in Materialqualität PE460 und Tankbö-
den in unterschiedlicher Materialqualität gebaut wur-
den und deren Böden nicht den in 6.8.2.1.17 bis
6.8.2.1.22 ADR enthaltenen Bestimmungen über die
Wanddicke entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezem-
ber 2015 weiterverwendet werden. Diese Tanks dür-
fen ab 1. Januar 2011 nicht mehr umgebaut oder
verändert werden.
Die übrigen Bestimmungen der SDR bleiben an-
wendbar.
Erläuterungen:
Diese Übergangsregelung hat keine Bedeutung mehr und kann deshalb aufgehoben werden.
Geltender Text Änderungsvorschlag
1.6.5.7 1.6.5.7
In Abänderung der Bemerkungen b), c), d) und g) der In Abweichung von den Bemerkungen d) und g) der Tabelle in Abschnitt 9.2.1 ADR besteht für Fahrzeu- Tabelle in Abschnitt 9.2.1 ADR besteht für Fahrzeuge, die gemäss Unterabschnitt 9.2.3.1 ADR mit ABV ge, die nach Unterabschnitt 9.2.3.1 ADR mit ABV und Dauerbremse ausgerüstet sein müssen, keine und Dauerbremse ausgerüstet sein müssen, keine Nachrüstpflicht, sofern sie vor dem 1. Januar 1994 Nachrüstpflicht, sofern sie vor dem 1. Januar 1994 erstmals zugelassen worden sind. erstmals zugelassen worden sind.
Erläuterungen:
Der Verweis auf das ADR wird aktualisiert.
Geltender Text Änderungsvorschlag
4.1.1.17 4.1.1.17
Die in Unterabschnitt 4.1.1.17 ADR erwähnten Ver- Aufgehoben
packungen, einschliesslich Grosspackmittel (IBC)
und Grossverpackungen sind nicht zugelassen.
Werden gefährliche Güter in Verpackungen gemäss
Unterabschnitt 4.1.1.17 ADR importiert, so ist deren
unveränderte Weiterbeförderung an den Endver-
braucher zulässig.
Erläuterungen:
Die Erfahrungen des Bundesamt für Verkehr, das für die Beurteilung der Konformität von Gefahrgutumschliessungen zuständig ist, haben ergeben, dass die Sicherheitsbedenken gegenüber Verpackungen, die in einem Staat zugelassen wurden, der keine Vertragspartei des ADR ist, unbegründet sind. Daher kann die schweizerische einschränkende Bestimmung im Interesse der Wirtschaft aufgehoben werden. Die Beförderung entsprechender Verpackungen wird damit im Rahmen von Unterabschnitt 4.1.1.17 ADR ermöglicht.