Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/15: Bundesgesetz über anerkannte elektronische Identifizierungseinheiten (E-ID-Gesetz) · 49 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 43Fedlex · Erläuternder Bericht
Personenidentifizierungsdaten wird eingeschränkt. IdP dürfen sie nur bearbeiten, um Identifizierungs- und Authentifizierungsleistungen zu erbringen (Art. 10 Abs. 1 VE).
Im Übrigen wird die Weitergabe gewisser Personenidentifizierungsdaten und der darauf basierenden Nutzungsprofile eingeschränkt (Art. 10 Abs. 3 VE).
4.5.2 Einwilligung in die Übermittlung
Überall, wo Personenidentifizierungsdaten im Spiel sind, ist es wichtig, dass die Voraussetzungen des Datenschutzes eingehalten bzw. erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden. Die Inhaberinnen und Inhaber der E-ID geben ihr ausdrückliches Einverständnis zur Übermittlung gewisser Personenidentifizierungsdaten. Bei Ausstellung der E-ID wird der IdP ermächtigt, die Daten bei der Identitätsstelle abzurufen (Art. 6 Abs. 3 VE) und bei der Anwendung bei einem E-ID-verwendenden Dienst wird wiederum das Einverständnis der Inhaberin oder des Inhabers zur Übermittlung der Daten durch den IdP an die Betreiberin von E-ID-verwendenden Diensten eingeholt (Art. 17 Abs. 1 Bst. f VE).
4.5.3 Einschränkung der Handelbarkeit von Daten
Besonderes Augenmerk wird auf die Handelbarkeit der Daten gelegt. Artikel 10 Absatz 3 VE verbietet die Weitergabe von staatlich bestätigten Daten und darauf aufbauenden Nutzungsprofilen an Dritte. Allerdings wird dabei zwischen den Basisdaten, wie sie beim Sicherheitsniveau niedrig übermittelt werden, und den ergänzenden Daten der höheren Sicherheitsniveaus unterschieden. Die Basisdaten E-ID-Registrierungsnummer, Name und Geburtsdatum, sowie die durch den IdP selbst zugeordneten Daten (z. B. Adresse oder Kundennummer) sind nicht vom Handelsverbot betroffen. Hingegen soll nicht mit Nutzungsprofilen, die auf den zusätzlichen bestätigten Daten (z. B. auf dem Geschlecht oder dem Zivilstand) beruhen, gehandelt werden können.
Aus dieser Einschränkung der Handelbarkeit ergibt sich ein verminderter wirtschaftlicher Wert der staatlich bestätigten Personenidentifizierungsdaten. Diese Daten werden ausdrücklich als nicht pfändbar und von der Konkursmasse ausgenommen erklärt (Art. 11 Abs. 1 VE). Um den Fortbestand eines anerkannten E-ID-Systems und den dazugehörigen E-ID im Fall der finanziellen Krise eines IdP zu sichern, können jedoch anerkannte E-ID-Systeme als Ganzes an andere anerkannte IdP verkauft werden. Der Kaufbetrag fällt dann allenfalls in die Konkursmasse (Art. 11 Abs. 3 VE).