Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/15: Bundesgesetz über anerkannte elektronische Identifizierungseinheiten (E-ID-Gesetz) · 49 Seiten
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4 Rechtliche Aspekte
4.1 Verfassungsmässigkeit
Die Kompetenz zur Regelung von E-ID ergibt sich indirekt aus der Bundesverfassung (BV, SR 101). Die Ausstellung von E-ID wird privaten Identitätsdienstleistern überlassen. Für die Anerkennung müssen diese verschiedene Auflagen erfüllen, was die privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit einschränkt. Artikel 95 Absatz 1 BV ermächtigt den Bund, wirtschaftspolizeiliche Vorschriften über die Ausübung privatwirtschaftlicher Erwerbstätigkeit zu machen.
Soweit die Auflagen die Vertragsverhältnisse zwischen den Identitätsdienstleistern und den Nutzer betreffen, werden im Erlass zivilrechtliche Aspekte geregelt. Deshalb stützt sich die Vorlage auch auf Artikel 122 Absatz 1 BV, der dem Bund die Kompetenz zur Regelung des Zivilrechts gibt.
4.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die Vorlage ist mit den bestehenden internationalen Verpflichtungen vereinbar. Bei der Erarbeitung der Vorlage wurde darauf geachtet, dass die Notifizierung gemäss eIDAS-Verordnung grundsätzlich möglich bleibt. Falls zu einem späteren Zeitpunkt gewünscht, kann die schweizerische anerkannte E-ID europaweite Anerkennung erlangen. Dazu wird ein bilaterales Abkommen mit der EU oder mit einzelnen Mitgliedstaaten nötig sein.
4.3 Erlassform
Ausgehend von Gegenstand, Inhalt und Tragweite des zu erarbeitenden Gesetzgebungsprojektes ist es aufgrund Artikel 164 Absatz 1 BV notwendig, die Bestimmungen zu anerkannten elektronischen Identifizierungsmitteln in der Form eines Bundesgesetzes zu erlassen.
4.4 Delegation von Rechtssetzungsbefugnissen
Bezug einer E-ID durch Ausländer
Der Bundesrat kann durch Erlass einer Verordnung Ausländer, die nicht aufgrund ausländischer Ausweispapiere sicher identifiziert werden können und die keine Aufenthaltsbewilligung erhalten, vom Bezug einer E-ID ausschliessen. Falls dennoch ein Zugang zu E-IDverwendenden Diensten, insbesondere im Asylbereich, benötigt wird, können andere Verfahren für die Identifizierung und Authentisierung vorgesehen werden, z. B. durch Zugangscodes auf Papier. Die entsprechende Kompetenz findet sich in Artikel 3 Absatz 2 des Vorentwurfs.
Technische und organisatorische Vorgaben
Um möglichst zeitnah auf technische Entwicklungen reagieren zu können, werden die Voraussetzungen für die Prozesse und technische Vorgaben und Standards auf Verordnungs- und Weisungsebene geregelt.