Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/15: Bundesgesetz über anerkannte elektronische Identifizierungseinheiten (E-ID-Gesetz) · 49 Seiten
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In Artikel 3 Absatz 3 des Vorentwurfs wird dem Bundesrat die Kompetenz zur Regelung des Bezugs, des Ausstellungsprozesses, sowie der Sperrung und dem Widerruf einer E-ID erteilt.
Voraussetzungen für die Anerkennung kann der Bundesrat aufgrund Artikel 4 Absatz 4 insbesondere in Bezug auf die fachlichen und sicherheitsbezogenen Anforderungen an IdP, die notwendige Versicherungsdeckung und die anwendbaren Standards und technischen Protokollen für E-ID-Systeme erlassen. Internationale und nationale Standards, die zur Anwendung gelangen sollen, werden in kurzen Intervallen neu erarbeitet und herausgegeben. Der Verordnungsgeber kann darauf schneller reagieren, als das Parlament.
Die Mindestanforderungen an die Identifizierungs- und Authentifizierungsprozesse der verschiedenen Sicherheitsniveaus können aufgrund von Artikel 5 Absatz 4 des Vorentwurfs auf Verordnungsebene erlassen werden. Auch hier braucht es eine gewisse Flexibilität, um auf dem jeweils aktuellsten technischen Stand zu bleiben.
Auch die technischen Standards für die Sicherstellung der Interoperabilität der verschiedenen E-ID-Systeme sollen schnell den technischen Möglichkeiten angepasst werden können und sind deshalb auf Verordnungsebene zu regeln (Art. 18 Abs. 2 VE).
Adressat einer Verordnung über die neuesten anwendbaren Standards und technischen Protokolle für die Übermittlung der Personenidentifizierungsdaten ist die Identitätsstelle. Für den Fall, dass verschiedene Personenregister abweichende Daten liefern, regelt der Bundesrat das Vorgehen zur Bereinigung (Art. 20 Abs. 5 VE).
Subsidiäres E-ID-System des Bundes
Falls sich kein IdP findet, der eine E-ID für die Identifizierung und Authentisierung ausstellt, die für E-ID-verwendende Dienste von Behörden geeignet ist, kann der Bundesrat eine Verwaltungseinheit bezeichnen, die ein solches E-ID-System betreibt. Gegebenenfalls kann diese Verwaltungseinheit für die Einrichtung und den Betrieb mit Privaten zusammenarbeiten (Art. 13 VE).
Haftpflichtrechtliche Schutznormen für Inhaberinnen und Inhaber
Der Bundesrat kann aufgrund Artikel 14 Absatz 3 des Vorentwurfs die einzuhaltenden Sorgfaltspflichten für Inhaberinnen und Inhaber einer E-ID auf Verordnungsebene festlegen. Diese Sorgfaltspflichten können sich dem Stand der Technik entsprechend relativ schnell ändern. Eine Regelung auf Verordnungsebene ist deshalb sinnvoll.
Erhebung von Gebühren
Vergleiche die Ausführungen zu Artikel 23.
4.5 Datenschutz
4.5.1 Datenschutzrecht ausreichend
Die Regeln des Datenschutzrechts (Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz, DSG, SR 235.1 und die zugehörigen Verordnungen) sind ausreichend, um den Datenschutz im Bereich der E-ID sicherzustellen. Trotzdem wird in Bezug auf das Einwilligungserfordernis eine ausdrückliche Regelung im Gesetz eingefügt. Die Bearbeitung der staatlich bestätigten