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Vernehmlassung 2017/19: Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) · 7 Seiten
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Mögliche Erweiterung:
Art. 4 Abs. 1 Bst. c, cbisund e
1
Als Erwerb eines Grundstückes gilt:
c. der Erwerb des Eigentums oder der Nutzniessung an einem Anteil an einem Immobilienfonds, dessen Anteilscheine nicht an einer Börse in der Schweiz kotiert sind, oder an einem ähnlichen Vermögen;
cbis. Aufgehoben
e. der Erwerb des Eigentums oder der Nutzniessung an einem Anteil an einer juristischen Person, deren tatsächlicher Zweck der Erwerb von Grundstücken ist, ausgenommen Anlegeraktien einer Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV), die an einer Börse in der Schweiz kotiert sind;
Art. 4 Abs. 2
2
Als Erwerb eines Grundstückes gilt auch:
a. die vollständige oder teilweise Umnutzung eines Grundstücks;
b. die Beibehaltung der Rechte an einem Grundstück durch eine juristische Person oder eine vermögensfähige Gesellschaft ohne juristische Persönlichkeit, die ihren statutarischen oder tatsächlichen Sitz ins Ausland verlegt.
Art. 5 Abs. 1 Bst. e
1
Als Personen im Ausland gelten:
e. Trustees, die nach den Buchstaben a – d Personen im Ausland sind oder einen Trust verwalten, zu dessen Begünstigten Personen im Ausland gehören.
Art. 6 Abs. 2 Bst. bbis, bterund d, Abs. 2bis, Abs. 3 Bst. c sowie Abs. 4 und 5
2
Die Beherrschung einer juristischen Person durch Personen im Ausland wird vermutet, wenn diese:
bbis. die Mehrheit des geschäftsführenden Organs stellen;
bter. für Immobilienfonds der juristischen Person die Vermögensverwaltung wahrnehmen;
d. der juristischen Person rückzahlbare Mittel zur Verfügung stellen, die mehr als deren Eigenkapital ausmachen.
2bis
Die Beherrschung einer SICAV durch Personen im Ausland wird vermutet, wenn diese:
a. über mehr als einen Drittel der Stimmen für das Unternehmeraktienkapital verfügen;
b. die Mehrheit des Verwaltungsrats stellen;
c. die Vermögensverwaltung der SICAV wahrnehmen;