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Vernehmlassung 2017/19: Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) · 7 Seiten
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d. der SICAV rückzahlbare Mittel zur Verfügung stellen, die mehr als deren Eigenkapital ausmachen.
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Die Beherrschung einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft durch Personen im Ausland wird vermutet, wenn eine oder mehrere von ihnen:
c. der Gesellschaft oder unbeschränkt haftenden Gesellschaftern rückzahlbare Mittel zur Verfügung stellen, die mehr als das Eigenkapital der Gesellschaft ausmachen.
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und Aufgehoben
Mögliche Erweiterung:
Art. 6a Ausnahme von der Bewilligungspflicht für Betriebsstättengrund-
stücke
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Keiner Bewilligung bedarf der Erwerb eines Grundstücks, das dem Erwerber als Person nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, abisoder c als ständige Betriebsstätte für sein Handels-, Fabrikations- oder anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe, für seinen Handwerksbetrieb oder für seinen freien Beruf dient.
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Auf dem Betriebsstättegrundstück durch Wohnanteilvorschriften vorgeschriebene Wohnungen können im Umfang von höchstens einem Drittel der Bruttogeschossfläche ohne Bewilligung miterworben werden.
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Verwendet der Erwerber das Grundstück nicht mehr als Betriebsstätte im Sinne von Absatz 1, so muss er es innert zweier Jahre veräussern.
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Hat der Erwerber das Grundstück mindestens zehn Jahre als seine Betriebsstätte verwendet, so kann er es zur betrieblichen Nutzung an Dritte vermieten oder verpachten.
Art. 7 Bst. a und b
Keiner Bewilligung bedürfen:
a. gesetzliche Erben im Sinne des schweizerischen Rechts als Erben im Erbgang oder als Vermächtnisnehmer;
b. Verwandte des Veräusserers in auf- und absteigender Linie sowie dessen Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner, wenn ihnen oder ihren Kindern unter 18 Jahren keine Zweit- oder Ferienwohnung oder Wohneinheit in einem Apparthotel in der Schweiz gehört;
Art. 8 Abs. 1 Bst. c, cbis, d und e sowie Abs. 1bis, 1terund 2
1
Der Erwerb wird bewilligt, wenn das Grundstück dienen soll:
c. zur Personalvorsorge der inländischen Betriebsstätte des Erwerbers;
cbis. zu ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken, wenn der Erwerber für das Grundstück von der direkten Bundesteuer befreit ist;