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Vernehmlassung 2017/19: Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) · 7 Seiten

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d. zur Deckung pfandgesicherter Forderungen von Banken und Versicherungseinrichtungen mit Sitz in der Schweiz in Zwangsverwertungen und Liquidationsvergleichen;

e. einer natürlichen Person als Hauptwohnung am Ort ihres rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitzes.

1bis

Einer natürlichen Person wird für den Erwerb von Anteilen an einer Genossenschaft oder an einer vor dem 1. Februar 1974 gegründeten Aktiengesellschaft die Bewilligung in dem Umfang erteilt, der für die Miete einer Wohnung dieser Genossenschaft oder Aktiengesellschaft als Hauptwohnung am Ort ihres rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitzes notwendig ist.

1ter

Verwendet die Person die Wohnung nicht mehr als Hauptwohnung nach Absatz 1 Buchstabe e oder Absatz 1bis, so muss sie das Grundstück oder die Anteile innert zweier Jahre veräussern.

2

Einem Erben oder Vermächtnisnehmer, welcher der Bewilligung bedarf und keinen Bewilligungsgrund hat, wird der Erwerb mit der Auflage bewilligt, das Grundstück innert zweier Jahre zu veräussern. Weist der Erbe oder Vermächtnisnehmer enge, schutzwürdige Beziehungen zum Grundstück nach, so kann die Bewilligung ohne diese Auflage erteilt werden.

Mögliche Erweiterung:

Art. 9 Abs. 1 Bst. d

1

Die Kantone können durch Gesetz bestimmen, dass der Erwerb bewilligt wird, wenn das Grundstück dient:

d. als ständige Betriebsstätte eines Gewerbes in Tourismus- und tourismusnahen Bereichen und dieser Erwerb für die Gemeinde, in der das Grundstück liegt, von erheblicher Bedeutung ist.

Art. 14 Abs. 4bisund 4ter

4bis

Erwirbt eine Person im Ausland ein Grundstück bewilligungsfrei nach Artikel 7 Buchstabe a oder b, so gehen dem Erblasser oder Veräusserer auferlegte Bedingungen und Auflagen auf sie über.

4ter

Erwirbt eine Person im Ausland ein Stockwerkeigentum durch Tausch bewilligungsfrei nach Artikel 7 Buchstabe d, so werden die mit dem Erwerb des veräusserten Stockwerkeigentums verbundenen Bedingungen und Auflagen auf das erworbene Stockwerkeigentum übertragen.

Art. 15 Abs. 1

1

Jeder Kanton bezeichnet:

a. eine oder mehrere Bewilligungsbehörden, die über die Bewilligungspflicht, die Bewilligung, die nachträgliche Feststellung der Bewilligungspflicht, den