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Vernehmlassung 2017/19: Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) · 7 Seiten
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Art. 24 Abs. 2
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Behörden und deren Mitglieder und Angestellte, die in ihrer amtlichen Eigenschaft Widerhandlungen wahrnehmen oder Kenntnis davon erhalten, sind verpflichtet, sie sofort der zuständigen kantonalen Strafverfolgungsbehörde, der Bewilligungsbehörde oder dem Bundesamt für Justiz anzuzeigen.
Art. 25 Abs. 1bis
1bis
Die Bewilligungspflicht wird von Amtes wegen nachträglich festgestellt, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für einen bewilligungsfreien Erwerb nicht gegeben waren.
Gliederungstitel vor Art. 26
Aufgehoben
Art. 26 Abs. 4 Bst. c
4
Sie haben zur Folge, dass:
c. von Amtes wegen die Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes verfügt wird.
Art. 27 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs.2, 3 und 4 Buchstabe b
1
Die Bewilligungsbehörde verfügt die:
2
Erweist sich die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes als unmöglich oder unverhältnismässig, so ordnet die Bewilligungsbehörde einen freihändigen Verkauf des Grundstücks oder dessen öffentliche Versteigerung nach den Vorschriften über die Zwangsverwertung von Grundstücken an. Der Erwerber kann nur seine Gestehungskosten beanspruchen; ein Mehrerlös fällt dem Kanton zu.
3
Die Verfügung zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes entfällt, wenn die Parteien ihn wieder hergestellt haben oder ein gutgläubiger Dritter das Grundstück erworben hat.
4
Eine Verfügung nach Absatz 1 ist zu erlassen:
b. im Übrigen innerhalb von zehn Jahren seit dem Erwerb, wobei die Frist während eines Verfahrens zur Feststellung der Bewilligungspflichtig ruht;
Gliederungstitel vor Art. 28
2. Abschnitt: Strafrecht
Art. 28 Absatz 2
2Handelt der Täter gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.