Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/21: Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz - Sonderbestimmungen für die Tierarztpraxen und Tierkliniken (Art. 21 ArGV 2) · 10 Seiten
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fallen. Es sei alles in allem nicht gerechtfertigt, Krankenanstalten und -kliniken sowie Tierspitäler unterschiedlich zu behandeln, da sie mit vergleichbaren organisatorischen Schwierigkeiten bei der Pikettdienstplanung konfrontiert sind.
Schliesslich wird beantragt, dass die Sonderbestimmungen für Krankenanstalten und Kliniken auf die universitären Tierspitäler Anwendung finden. Dies ergibt sich u.a. aus dem grossen Anteil an Hospitalisierungen. Die Rund-um-die-Uhr-Betreuung erfordert Flexibilisierungen. Ausserdem sollen die Tierspitäler als separate Einrichtung in Art 21 Abs. 2 aufgeführt werden, insbesondere vor dem Hintergrund einer allfälligen Ausdehnung von Sondervorschriften auf die Tierspitäler.
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