Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/21: Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz - Sonderbestimmungen für die Tierarztpraxen und Tierkliniken (Art. 21 ArGV 2) · 10 Seiten
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1 Ausgangslage
Für Tierarztpraxen (Art. 18 ArGV 2) und Tierkliniken (Art. 21 ArGV 2) gelten Sonderbestimmungen. Diese ermöglichen es, bei Vorliegen besonderer Verhältnisse von den gesetzlichen Arbeits- und Ruhezeitvorschriften abzuweichen. Das geltende Recht sieht vor, dass Arbeitnehmende, welche in Tierkliniken mit der Pflege und Betreuung der Tiere beschäftigt sind und Arbeitnehmende in Tierarztpraxen in Notfällen ohne Bewilligung am Sonntag und in der Nacht beschäftigt werden dürfen. Weitere Sonderbestimmungen gibt es nicht, weshalb betreffend den Pikettdienst die allgemeine Regel in Art. 14 ArGV 1 anwendbar ist.
Werden in Tierarztpraxen auch kranke, pflegebedürftige oder verunfallte Tiere umsorgt und beherbergt, kommt Art. 21 ArGV 2 analog zur Anwendung und die Arbeitnehmenden können in der Nacht und am Sonntag bewilligungsfrei beschäftigt werden. Die Tierarztpraxis wird dann einer Tierklinik gleichgestellt.
Im Frühjahr 2016 erhielt das SECO von zwei Seiten den Auftrag, die gesetzlichen Regelungen anzupassen: Die Motion Fässler (16.3160) beauftragte den Bundesrat, Tierarztpraxen resp. Tierärzte sowie Tierärztinnen vom Geltungsbereich des ArG auszunehmen oder das geltende Recht anzupassen, namentlich die Anzahl der zulässigen Piketteinsätze zu erhöhen. Als Begründung wurde angeführt, dass in ländlichen Gebieten und in Kleinstpraxen das geltende Recht – trotz der Ausnahmeregelung in Art. 14 Abs. 3 ArGV 1 – nur mit Mühe eingehalten werden kann. Der Bundesrat stellte diesbezüglich eine Lösung in Aussicht.
Schliesslich wandte sich die Gesellschaft der Schweizer Tierärztinnen und Tierärzte (GST) ans SECO mit dem Wunsch, dass dieses eine neue, vollzugstaugliche Lösung finde. In der Realität sehe es so aus, dass die Zahl der Einzelpraxen abgenommen hat und die jungen Tierärztinnen und Tierärzte vermehrt Teilzeit arbeiten möchten und sich anstellen lassen. Deswegen soll der zweiwöchige Unterbruch fallen gelassen und die Anzahl der zulässigen Pikettdiensteinsätze erhöht werden. Weiter könne nach erfolgten Pikettdienstnächten die erforderliche Ruhezeit nicht eingehalten werden, weil die Übergabe der behandelten Fälle am Morgen gleich im Anschluss an die Pikettdienstnacht stattfindet. Deshalb sollte eine Verkürzung der täglichen Ruhezeit möglich sein.
2 Eingegangene Stellungnahmen
Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens gingen 37 Stellungnahmen ein. 25 erfolgten aufseiten der Kantone, deren 12 aufseiten von Organisationen, Verbänden, Gesellschaften und weiterer interessierter Kreise.1
Von den Kantonen begrüssen 16 die Revision (AG, AI, BE, FR, GE, JU, NE, OW, SG; SO, SZ, TI, VD, VS, ZG, ZH). 9 Kantone begrüssen die Revision im Grundsatz (AR, BL, BS, GL, GR2, LU, NW, SH, TG). Es wurden einige redaktionelle Anpassungsvorschläge geäussert.
Die Revision wird von den übrigen 12 Stellungnehmenden begrüsst (CP, ChiroSuisse, GST, GTT, IVA, SBV, sgv, SGB, SAV, SP, Travail.Suisse und Vetsuisse-Rat (UZH und ub)). Gleichwohl wurden, aus unterschiedlichen Gründen, gewisse Änderungen beantragt. Für die SP und den SGB war insbesondere das gewählte Verfahren unter Einbeziehung der Sozialpartner erfreulich.
1 Die Liste mit den Vernehmlassungsteilnehmern sowie den in diesem Bericht verwendeten Abkürzungen befindet sich im Anhang.
2 Der Kanton GR verweist auf die Stellungnahme des IVA. 601-17.2-00002 \ COO.2101.104.2.2605848 3/10