Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/21: Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz - Sonderbestimmungen für die Tierarztpraxen und Tierkliniken (Art. 21 ArGV 2) · 10 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 7Fedlex · Ergebnisbericht

„Pikettdiensttag“ definiert. (Dieser Auffassung folgt auch der Kanton NE.) Die Tage auf Pikett sollen einem Pikettdienst entsprechen, der maximal 24 Stunden dauert.

Der SBV sowie der SAV schliessen sich dieser Stellungnahme an oder unterstützen sie, da die GST sowohl Arbeitnehmer- als auch Arbeitgeberinteressen vertritt. Der SAV erachtet die Stellungnahme der GST als praxisrelevante Konkretisierung. Überdies bemerkt der SAV, dass die neuen Regelungen eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie ermöglichen. Diese bessere Vereinbarkeit dient dem Gesundheitsschutz in einem weiteren Sinne.

4.2 GTT

Die GTT ist sehr erleichtert und dankbar, dass die Revision stattfindet. Trotzdem werden Änderungen beantragt. So soll die Anzahl der zulässigen Pikettdiensttage in Art. 8b Abs. 1 Ingress von 10 auf 14 erhöht und die tägliche Ruhezeit in Pikettdienstnächten auf 7 Stunden verkürzt werden können, sofern der Schnitt von 12 Stunden innerhalb von 2 Wochen eingehalten wird. Zurzeit ist es so, dass viele Notfalldienste durch den Praxisinhaber oder die Praxisinhaberin bewältigt werden und es ihnen deshalb verunmöglicht wird, an Weiterbildungen teilzunehmen oder in die Ferien zu gehen.

4.3 SGB und SP

Der SGB hat keine Einwände zur Revision. Dessen ungeachtet soll bei der Anwendung von Art. 8b Abs. 2 ArGV 2 zuerst die Möglichkeit überbetrieblicher Notfalldienstkoordination und Arbeitsteilung ausgeschöpft werden. Gibt es verschiedene Notfalldienste in der gleichen Region, so sind diese gehalten, sich abzustimmen und Synergien zu nutzen oder zu schaffen, damit nicht jeder Betrieb jede Woche Notfalldienst anbieten muss. Die kantonale Gesetzgebung verpflichte zur überbetrieblichen Koordination. Die Anwendung von Art. 8b Abs. 2 ArGV 2 setze also voraus, dass diese Möglichkeiten ausgeschöpft wurden. Erst wenn die Selbstorganisation nicht funktioniert, soll diese Regelung subsidiär greifen.

Der SGB warnt davor, die Sonderregelungen bzw. Pikettregelungen auf andere universitäre Medizinalberufe bzw. auf die Branche der Humanmedizin auszuweiten. Dies würde der SGB nicht akzeptieren. Es handle sich vorliegend um spezifische, auf die Tierärzte zugeschnittene Regelungen. In der Humanmedizin finden sich keine vergleichbaren Bedingungen. Die Spitäler und Arztpraxen verfügen über ein feinmaschiges Netz an Notfalldiensten, welches eine betriebliche Notwendigkeit, die analoge Regelungen rechtfertigen würde, ausschliesst.

Die Anmerkungen der SP gehen in die gleiche Richtung. Sie unterstreicht, dass die Pikettregelungen nicht auf andere universitäre Medizinalberufe oder auf die Branche der Humanmedizin-Praxen und Spitäler ausgeweitet werden soll. Die Ausgangslage dort sei eine völlig andere und es gebe keine vergleichbaren betrieblichen Notwendigkeiten. Es handle sich um ein spezifisches Problem der Tierärzte. Die SP betont, dass das gewählte Verfahren unter Einbezug der Sozialpartner Beispielcharakter hat. Die Arbeitsgruppe und das SECO sind sich einig, dass es sich um eine Lösung handelt, welche spezifisch auf die Tierärztinnen und Tierärzte zugeschnitten ist.

4.4 Vetsuisse-Rat (UZH und ub)

Die neuen Regelungen zum Pikettdienst werden als sehr begrüssenswert erachtet. Es handle sich zugleich um eine Möglichkeit, arbeitsrechtliche Sonderbestimmungen für Krankenanstalten und Kliniken nach Art. 15 ArGV 2 auf die universitären Tierspitäler auszudehnen.

Die neue Regelung in Art. 8b Abs. 1 betrifft die Tierspitäler unmittelbar und wird begrüsst. Betreffend Art. 8b Abs. 2 ArGV 2 wird angemerkt, dass der hohe Spezialisierungsgrad der einzelnen Abteilungen des Tierspitals, welche vorwiegend Spitzenmedizin leisten, abteilungsübergreifende Pikettdienste nicht erlaube. Deshalb befänden sich diese Abteilungen in Bezug auf die Pikettdienstorganisation in der gleichen Lage wie die kleinen Tierarztpraxen. Daher sollen die universitären Tierspitäler ebenfalls in den Anwendungsbereich von Art. 8b Abs. 2

601-17.2-00002 \ COO.2101.104.2.2605848 7/10