Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/21: Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz - Sonderbestimmungen für die Tierarztpraxen und Tierkliniken (Art. 21 ArGV 2) · 10 Seiten
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Der IVA und BL sind ebenfalls gegen eine Ausdehnung der Anzahl der Pikettdiensttage von 7 auf 10 Tage, da damit eine Verschlechterung des Arbeitnehmerschutzes einhergeht. Tritt die Bestimmung trotzdem in Kraft, so soll sie nur in Ausnahmefällen zur Anwendung kommen. Auch GL, SH, TG fügen an, dass sich die Ausdehnung des Pikettdienstes nicht ungünstig auf die Gesundheit der Arbeitnehmenden auswirken darf.
Die Auslegung der 4 Tierärzte und Tierärztinnen eines Betriebs wirft Fragen auf. Einige Kantone möchten wissen, ob dazu auch die Praxisinhaber und Praxisinhaberinnen zählen oder nur die angestellten Tierärzte und Tierärztinnen (AI, AR, BL, BS, FR, IVA, JU, LU, NW, VD). Diesbezüglich wird eine Präzisierung gewünscht (AR, BS, IVA, LU, VD). AI ist der Ansicht, dass nur die angestellten Tierärzte und Tierärztinnen zu zählen sind und die Bestimmung entsprechend angepasst werden soll. JU hingegen vertritt die Meinung, dass die Praxisinhaber und Praxisinhaberinnen mitgezählt werden sollen. BL, FR, LU sind der Auffassung, falls nur die angestellten Tierärztinnen und Tierärzte zu zählen sind, die Bestimmung demgemäss angepasst werden sollte.
Weiter wird als zu klärende Angelegenheit vorgebracht, was mit Arbeitnehmerin resp. Arbeitnehmer gemeint ist, ob beispielsweise auch Praktikanten und Praktikantinnen oder das administrative Personal darunter subsumiert werden und folglich Pikettdienst leisten können (AR, BL, BS, FR, IVA, JU, LU, NE, NW, SH, VD, ZG). Auch hier wird eine Präzisierung verlangt (AR, VD). BS, GL, JU, ZG schlagen vor, die Bestimmung dahingehend anzupassen, dass nur Tierärzte und Tierärztinnen Pikettdienst leisten. BL und der IVA vertreten die Auffassung, dass, falls nur die Tierärzte gemeint sind, dies in der Bestimmung auch klar zum Ausdruck kommen sollte.
Buchstabe a:
AI, BS regen an, den Buchstaben a aufgrund fehlender Präzision (AI) ersatzlos zu streichen. AI fügt an, dass diese offenen Begriffe notwendigerweise vom SECO konkretisiert und so für die Vollzugsorgane verbindlich festgelegt werden. Weiter führe die Regelung zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung von ländlichen und städtischen Kleinpraxen allein aufgrund der geografischen Lage (AI, BS). Der Buchstabe a sei deshalb unnötig einschränkend (AI).
Die Kantone kritisieren die Offenheit der Begriffe „geografische Lage“ und „fachlichen Spezialisierung“ (AR, BL, FR, GL, IVA, JU, LU, NE, NW, SH, VD). Teilweise wird eine Präzisierung bzw. Konkretisierung – zum Beispiel in der Wegleitung des SECO oder im Verordnungstext selber – verlangt (AR, BL, FR, GL, IVA, LU, NE, NW). Ansonsten kommt es zu Schwierigkeiten beim Vollzug.
Im Bereich der Tierärzte und Tierärztinnen kennt man vor allem die Spezialisierung auf Gross- oder Kleintiere. Grosstierpraxen wiederum befinden eher in ländlichen Regionen (Kühe der Landwirtschaft), Kleintierpraxen hingegen finden sich vorwiegend in städtischen Gebieten (Hauskatzen). Es wird festgestellt, dass somit praktisch alle Praxen auf die eine oder andere Weise spezialisiert sind und sich somit auf die Bestimmung berufen könnten (BL, FR, IVA, JU, LU, NE). BL und der IVA lehnen die Formulierung ab. Aus dem Verordnungstext muss sich klar ergeben, was für eine Art von Praxis gemeint ist, und der Ausnahmecharakter der Bestimmung soll ersichtlich sein (BL, FR, IVA, LU). Eine Möglichkeit wäre, einen zusätzlichen Buchstaben c (neu) einzufügen mit einer Definition (BL, FR, IVA, LU). JU sieht eine Möglichkeit, Absatz 2 umzuformulieren und damit zu verhindern, dass die Praxen (v.a. die Kleintierpraxen) notwendiges Personal, welches zur Abdeckung des Pikettdienstes notwendig wäre, nicht einstellen.
3.1.3 Absatz 3
Die Möglichkeit der Verkürzung der täglichen Ruhezeit auf 9 Stunden wird – aufgrund der spezifischen Branchenverhältnisse – überwiegend als notwendig erachtet. Dabei darf der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmenden aber nicht vernachlässigt werden, denn eine Verkürzung der Ruhezeit stellt eine zusätzliche Belastung dar.
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