Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/21: Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz - Sonderbestimmungen für die Tierarztpraxen und Tierkliniken (Art. 21 ArGV 2) · 10 Seiten

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3 Allgemeine Bemerkungen der Kantone

Unbestritten ist, dass der zweiwöchige Unterbruch des Pikettdienstes aufgeboben wird und der Pikettdienst somit regelmässig (beispielsweise immer montags und dienstags) angeordnet werden kann. Ausserdem besteht Einigkeit, dass eine Ausnahmeregelung für kleine Tierarztpraxen in peripheren Regionen notwendig ist. Schliesslich wird auch die Trennung der Tiervon der Humanmedizin begrüsst.

Problematisch scheint die mangelnde Präzision der Begriffe „fachliche Spezialisierung“ sowie „geografische Lage“ zu sein. Die Kantone weisen hier auf Vollzugsschwierigkeiten hin. Weiter stellt sich die Frage, ob bei den 4 Tierärzten und Tierärztinnen nur die angestellten zu zählen sind oder auch der Praxisinhaber oder die Praxisinhaberin. Dasselbe gilt für den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin. Die Kantone möchten Klarheit darüber erhalten, ob nur die Tierärzte und Tierärztinnen Pikettdienst leisten sollen oder allenfalls auch das administrative Personal oder gar Praktikantinnen und Praktikanten. Schliesslich wird vielerorts darauf hingewiesen, dass die bewilligungsbefreite Beschäftigung von Arbeitnehmenden in Tierarztpraxen nur für den Notfalldienst gestattet sein soll.

3.1 Neuer Artikel 8b ArGV 2: Pikettplanung und -einteilung

VD kritisiert die Lage des neuen Artikels 8b. Die Bestimmung gilt für eine spezifische Branche und sollte deshalb nicht bei den allgemeinen Regeln situiert sein. Ausserdem ist die Nummerierung irreführend, denn es entsteht nach Auffassung des Kantons VD der Eindruck, die Bestimmung sei eine Ergänzung zu Artikel 8a.

AG, ZG sind der Ansicht, der Titel der Bestimmung sollte, der Klarheit halber, um den Passus „für Tierarztpraxen und Tierkliniken“ ergänzt werden. So soll sichergestellt werden, dass die Bestimmung einzig in diesen spezifischen Fällen angewendet wird.

3.1.1 Absatz 1

Der einzelne Arbeitnehmer oder die einzelne Arbeitnehmerin kann im Zeitraum von 4 Wochen an höchstens 7 Tagen auf Pikett sein oder Piketteinsätze leisten. Diese Pikettdienste können regelmässig auf die Kalenderwochen verteilt werden. Die Möglichkeit, die Pikettdienste zu flexibilisieren und regelmässig auf die Kalenderwoche zu verteilen, wird von den Kantonen mehrheitlich als positiv wahrgenommen (AI, AR, BL, BS, FR, GE, IVA, JU, LU, NE, SH, TG). Die Regelung führe zu grösserer Planungssicherheit für die Arbeitnehmenden, insbesondere stelle sie eine Erleichterung für die Teilzeitarbeitenden dar. BL weist darauf hin, dass der Pikettdienst, auch wenn es zu keinem Einsatz kommt, mit einer gewissen Anspannung seitens der Arbeitnehmenden verbunden ist.

3.1.2 Absatz 2

In Betrieben mit höchstens 4 Tierärzten oder Tierärztinnen kann ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin im Zeitraum von 4 Wochen an höchstens 10 Tagen auf Pikett sein, wenn aufgrund der geografischen Lage des Betriebs oder der fachlichen Spezialisierung keine genügenden Personalressourcen für einen Pikettdienst nach Absatz 1 zur Verfügung stehen (Bst. a) und die Anzahl der Pikettdienste mit tatsächlichem Einsatz im Durchschnitt eines Kalenderjahres nicht mehr als 7 pro Monat ausmacht (Bst. b). FR, JU betonen, dass die Gesundheit der Arbeitnehmenden nicht beeinträchtigt werden darf. SH macht darauf aufmerksam, dass der Durchschnitt von maximal 7 Pikettdiensteinsätzen pro Monat im Durchschnitt eines Kalenderjahres nicht überschritten werden darf. Dies kann dazu führen, dass der einzelne Arbeitnehmende aufgrund dieses langen Referenzzeitraumes innert kurzer Frist zu sehr vielen Einsätzen kommt.

Ingress

BS lehnt die Pikettregelung für kleine Betriebe aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes ab.

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