Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/3: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) · 12 Seiten
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Zusammenfassung
Die Ersatzpflicht soll neu vom 20. bis und mit dem 37. Altersjahr dauern. Während dieser Zeit werden maximal 11 Ersatzabgaben erhoben. Damit wird die Ersatzpflichtdauer an die revidierten Rechtsgrundlagen zur Weiterentwicklung der Armee (WEA) angeglichen. Die Ersatzabgabepflicht für Verschiebungen der Rekrutenschule (RS) entfällt, weil im neuen flexiblen System der Armee die (RS) zwischen dem 19. und 25. Altersjahr absolviert werden kann. Beide Anpassungen stiessen bei den Vernehmlassenden auf breite Zustimmung.
Die grosse Mehrheit der Vernehmlassenden befürwortet zudem die Einführung einer Abschluss-Ersatzabgabe bei Entlassung mit nicht geleisteten Restdiensttagen.
Die Höhe der Mindestabgabe (400 Franken) und des Ansatzes (3 Prozent des Reineinkommens) wird von der grossen Mehrheit der Vernehmlassenden nicht in Frage gestellt.
Knapp die Hälfte der Kantone sieht bei der Umsetzung der Motion Müller Walter (14.3590). «Anspruch auf Reduktion der Wehrpflichtersatzabgabe für Angehörige des Zivilschutzes für die gesamte Dienstleistungszeit» weiteren Anpassungsbedarf.
Die Verschärfung der Schriftensperre bei Nichtbezahlung oder fehlender Sicherstellung von geschuldeten Ersatzabgaben wird in einer knappen Mehrheit der Stellungnahmen abgelehnt.
Bei der Umsetzung der vorliegenden Revision kann die grosse Mehrheit der Kantone den Anpassungsbedarf an den kantonseigenen Informatiksystemen und den damit verbundenen Mehraufwand nicht abschätzen. Nur wenige Kantone sehen aber Probleme bei der Umsetzung.