Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/3: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) · 12 Seiten
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Diensttage durch die Behörden verschuldet sind (z.B. Verschiebung des Dienstes oder fehlendes Aufgebot).
CIVIVA stellt fest, dass Zivildienstleistende kaum betroffen wären, weil im Zivildienst in praktisch allen Fällen sämtliche Diensttage geleistet werden.
Für die SPS wäre es sinnvoller die Ersatzabgabe - wie dies bis 2010 üblich war - mit der Dienstleistung zu verknüpfen, die im Ersatzjahr bei altersgemässer Einteilung hätte geleistet werden müssen. Sie lehnt daher die Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 21a E-WPEG ab, ebenso den neuen Titel des Siebenten Abschnitts und schlägt vor, Artikel 39 E-WEPG wie folgt zu formulieren:
Siebenter Abschnitt: Rückerstattung der Ersatzabgabe bei Dienstnachholung
Art. 39
1Wer den Militär- oder den Zivildienst nachholt, den er im Ersatzjahr bei altersgemässer Einteilung hätte leisten müssen, hat Anspruch auf Rückerstattung der für das Ersatzjahr bezahlten Ersatzabgabe.
2Die Rückerstattung erfolgt auf Antrag des Wehrpflichtigen oder von Amtes wegen, wenn die zuständige Behörde Kenntnis von der Erfüllung erhält.
3Der Anspruch ist bei der Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe des Kantons geltend zu machen, für welchen die Ersatzabgabe erhoben wurde. Der Entscheid dieser Behörde kann nach den Artikeln 30 und 31 angefochten werden.
4Der Anspruch verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Wehrpflicht.
5Auf Rückerstattungsbeträgen wird kein Zins vergütet.
Zustimmung mit Vorbehalt
Der Kanton AG schlägt vor Varianten zu prüfen. Varianten wären z.B. bei allen Dienstpflichtigen eine Ersatzabgabepflicht für jedes Jahr einzuführen, in welchem sie kein Dienst geleistet haben oder bei der Berechnung der Abschluss-Ersatzabgabe die Anzahl Restdiensttage zu berücksichtigen und mehr als nur eine Ersatzabgabe zu verlangen.
Der Kanton BE fordert die Einführung einer Abschluss-Ersatzabgabe, die auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit abstellt. Die nicht geleisteten Diensttage sollen den jeweiligen Pflichtjahren zugeordnet werden und auf Basis der Einkommen in den verschiedenen Pflichtjahren veranlagt werden.
Der Kanton SZ ist gegen eine Toleranzgrenze von 15 Militärdienst- bzw. 25 Zivildiensttage, ab welcher erst eine Abschluss-Ersatzabgabe erhoben werden soll. Er schlägt vor, bei 0 bis 15 bzw. 25 fehlenden Diensttagen zur Erfüllung der Gesamtdienstleistungspflicht zusätzlich die Mindestabgabe zu erheben.
Der Kanton TI hat Bedenken, dass bei einer allfälligen Harmonisierung der Militär- und der Zivilschutzdienstdauer die in der Vorlage vorgeschlagene Lösung Probleme verursachen könnte.
3.2.2 Höhe der Mindestabgabe
Die Frage lautete: Befürworten Sie, dass die Höhe der Mindestabgabe unverändert bei 400 Franken belassen wird oder erachten Sie eine Anhebung auf 1‘000 Franken als angebracht?
Zustimmung
Die grosse Mehrheit der Kantone (AG, AI, AR, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG und ZH), die RKMZF und fünf Parteien (BDP,