Bericht PäV
Vernehmlassung 2017/33: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2018 · 5 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2018 Erläuternder Bericht Vernehmlassung PäV
1 Einführung
Artikel 23e des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) sieht drei Kategorien von Pärken von nationaler Bedeutung vor: Nationalpärke, Regionale Naturpärke und Naturerlebnispärke. Diese drei Kategorien werden in den Artikeln 23f, 23g und 23h NHG präzisiert. Die entsprechenden Anforderungen sind im 3. Kapitel der Verordnung über die Pärke von nationaler Bedeutung (Pärkeverordnung, PäV; SR 451.36) festgelegt.
Mit der PäV wurde ein rechtlicher Rahmen geschaffen, der für die Bevölkerung und die Unternehmen in geeigneten Regionen einen Anreiz bietet, Pärke von nationaler Bedeutung zu errichten und zu betreiben. Die Verordnung regelt die Gewährung globaler Finanzhilfen des Bundes für Pärke von nationaler Bedeutung und deren Auszeichnung mit geschützten Labels, sofern die festgelegten Anforderungen erfüllt sind.
Die Parkpolitik beruht auf den folgenden fünf Grundprinzipien:
• Freiwilligkeit
• breit getragener demokratischer Prozess in der Region
• Realisierung mit bestehenden rechtlichen Instrumenten
• besondere Natur- und Landschaftswerte als Basis
• Schutz und nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen
Der Bund fördert Pärke von nationaler Bedeutung mit den folgenden drei gesetzlich verankerten Instrumenten:
• Parklabel «Nationalpark», «Regionaler Naturpark» oder «Naturerlebnispark»
• Produktelabel für zertifizierte Qualitätsprodukte und -dienstleistungen aus einem Park von nationaler Bedeutung
• Finanzhilfen aufgrund von Programmvereinbarungen zwischen Kantonen und Bund
Nationalpark
Ein Nationalpark ist ein Gebiet mit vorwiegend natürlichem Charakter. Er besteht aus einer Kern- und einer Umgebungszone. In der Kernzone eines Nationalparks soll sich die Natur uneingeschränkt entwickeln können. In der Umgebungszone wird die Kulturlandschaft naturnah bewirtschaftet und vor nachteiligen Eingriffen geschützt. Damit dient der Park auch der Erholung, Umweltbildung und Forschung.
Regionaler Naturpark
Ein Regionaler Naturpark liegt in einem überwiegend ländlichen Gebiet, welches besondere Natur-, Landschafts- und Kulturgüter aufweist und Siedlungen umfasst. Diese Parkkategorie schafft gute Bedingungen für die nachhaltige Entwicklung, für die Umweltbildung, zum Erleben des Natur- und Kulturerbes sowie für die Förderung innovativer, umweltfreundlicher Technologien. Regionale Naturpärke sind nicht zoniert, d.h. es gibt keine Kernzone.
Naturerlebnispark
Ein Naturerlebnispark ist ein naturnahes Gebiet, welches in der Nähe dicht bevölkerter Siedlungsräume beziehungsweise innerhalb von Agglomerationen liegt. Er besteht aus einer Kern- und einer Übergangszone und ermöglicht der Bevölkerung das Erleben der Natur und der Dynamik von Ökosystemen. In der Kernzone ist die Natur sich selbst überlassen, während die Übergangszone als Puffer gegen schädliche Einwirkungen auf die Kernzone dient.
Fläche der Pärke
Damit das Parklabel verliehen werden kann, muss das Parkgebiet unter anderem eine Mindestfläche aufweisen. Die Flächen sind in der PäV definiert, und zwar in Artikel 16 für die Nationalpärke, in Artikel 19 für die Regionalen Naturpärke und in Artikel 22 für die Naturerlebnispärke. Die Mindestflächen für die einzelnen Parkkategorien wurden in Abhängigkeit von ihren Funktionen festgelegt.
3/5 054.11-00003/00006/00002/P374-1706