Bericht PäV

Vernehmlassung 2017/33: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2018 · 5 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2018 Erläuternder Bericht Vernehmlassung PäV

4.4 Artikel 24 Buchstabe b

Der französische Wortlaut von Art. 24 Bst. b PäV wird wie folgt korrigiert:

Pour permettre des activités de découverte de la nature et pour garantir la fonction tampon par rapport à la zone centrale, il faut dans la zone de transition :

b. interdire l'exploitation agricole et sylvicole et la construction de nouveaux bâtiments et installations qui portent atteinte à l’évolution des habitats intacts des espèces animales et végétales indigènes.

Mit dieser Änderung wird die Übereinstimmung der drei Sprachversionen gewährleistet. Materiell wird nichts geändert.

4.5 Artikel 28 Absatz 3

Im Zeitpunkt der Inkraftsetzung der gesetzlichen Grundlagen zur Förderung der Pärke existierte noch keine Dachorganisation, die alle Schweizer Pärke vertrat. Der bestehende Artikel 28 war entsprechend offen formuliert.

Inzwischen nimmt das Netzwerk Schweizer Pärke seit seiner Institutionalisierung im Jahr 2008 die Rolle als Dachorganisation der Schweizer Pärke wahr. Der Zweck des Netzwerks besteht darin, die Parkträgerschaften bei der Erreichung der Ziele gemäss NHG zu unterstützen. Dazu gehören insbesondere die Erhaltung, Aufwertung und allenfalls Weiterentwicklung der Natur-, Landschafts- und Kulturwerte, die Förderung der Umweltbildung, die Stärkung der nachhaltig betriebenen Wirtschaft und die Förderung der Vermarktung ihrer Waren und Dienstleistungen. Im Rahmen von Artikel 14a Absatz 2 NHG kann das BAFU Privaten mit Tätigkeiten im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit Aufträge erteilen. Das Netzwerk Schweizer Pärke, als pärkeübergreifende Organisation, kann gewisse Aufgaben auf seiner koordinierten Plattform professionell, kostengünstig und in guter Qualität erbringen. Dabei handelt es sich insbesondere um Leistungen wie den Erfahrungsaustausch und Wissenstransfer unter den Pärken, die pärkeübergreifende Öffentlichkeitsarbeit und Bildung, die Kooperationen auf nationaler und internationaler Ebene sowie die Führung der nationalen Konsultativgruppe Produktelabel und des Kompetenzzentrums Geoinformation. Die vorliegende Ergänzung wird es dem BAFU ermöglichen, das Netzwerk mit Aufgaben, die den Wissenstransfer und die Zusammenarbeit unter Pärken betreffen, direkt beauftragen zu können.

5 Auswirkungen

5.1 Auswirkungen auf den Bund

Das BAFU kann grenzüberschreitende Pärke anerkennen, sofern diese die in der geltenden Gesetzgebung vorgeschriebenen Grundsätze und Qualitätsmerkmale erfüllen. Die übrigen Anforderungen für die Verleihung des Parklabels ändern sich nicht. In Bezug auf das Produktelabel hat ein Rechtsgutachten ergeben, dass es gemäss geltendem Markenrecht nicht an Produzenten ausserhalb der Schweiz verliehen werden kann.

Die Zusammenarbeit mit der Dachorganisation der Schweizer Pärke wird langfristig institutionalisiert, ohne dass dies zu Mehrkosten beim Bund führt.

5.2 Auswirkungen auf die Kantone

Die Kantone können beim BAFU die Verleihung des Parklabels an grenzüberschreitende Nationalpärke sowie Finanzhilfen für solche Pärke beantragen.

5.3 Auswirkungen auf die Wirtschaft

Die Schweizer Pärke werden gestärkt und ihre Leistungen und Zusammenarbeit noch besser unterstützt. Es kann davon ausgegangen werden, dass dies mittel- bis langfristig positive Auswirkungen auf ihre Leistungen bezüglich einer nachhaltigen Regionalentwicklung hat.

5/5 054.11-00003/00006/00002/P374-1706