Bericht PäV

Vernehmlassung 2017/33: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2018 · 5 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2018 Erläuternder Bericht Vernehmlassung PäV

2 Gründe und wesentliche Bestandteile der Änderung

Die Entwicklung der Parkprojekte in der Schweiz hat gezeigt, dass die Anforderungen für Nationalpärke in gewissen Fällen nur von grenzüberschreitenden Gebieten erfüllt werden können. Es handelt sich dabei um natürliche und landschaftliche Gebietseinheiten, durch die eine Landesgrenze verläuft. Diese Entwicklung lässt sich auch auf weltweiter und europäischer Ebene beobachten, wo mehrere Länder die Anerkennung grenzüberschreitender Parkgebiete anstreben.

Die derzeitige Fassung der PäV sieht keine Schaffung grenzüberschreitender Nationalpärke vor. Dazu ist eine Änderung von Artikel 16 PäV erforderlich. Diese Änderung gibt den Regionen und Kantonen die Möglichkeit, grenzüberschreitende Nationalpärke zu errichten. Zugleich kann der Bund diese Pärke anerkennen, indem er dem in der Schweiz gelegenen Teil des Parkgebiets das Parklabel verleiht. Voraussetzung dafür ist, dass die Qualität des Parkgebiets jenseits der Landesgrenze den in der PäV festgelegten Anforderungen ebenfalls entspricht. Die übrigen Anforderungen an die jeweilige Parkkategorie bleiben unverändert.

Zudem sollen mit dieser Revision einzelne Bestimmungen in der Pärkeverordnung aufgrund geänderter Gesetzesgrundlagen bzw. Rahmenbedingungen angepasst werden.

3 Verhältnis zum europäischen Recht

Die Vereinbarkeit mit EU-Recht ist gewährleistet.

4 Erläuterung der Änderungen im Einzelnen

4.1 Artikel 16 Absatz 3bis

Um die Voraussetzung für die Schaffung und den langfristigen Betrieb grenzüberschreitender Nationalpärke zu schaffen, muss Artikel 16 um einen neuen Absatz 3bisergänzt werden. Dieser sieht vor, dass ein Teil der Kernzone im Gebiet eines Nachbarlandes liegen kann, wenn die in der PäV festgelegten Anforderungen für die Fläche der Kernzone eines Nationalparks dies rechtfertigen. Jedes Land ist gemäss seiner nationalen Gesetzgebung für die Festlegung und die Gewährleistung des Schutzregimes des in seinem Hoheitsgebiet liegenden Gebiets zuständig. Das Schutzniveau des im Ausland gelegenen Anteils der Kernzone muss mindestens gleichwertig sein, wie jenes für Kernzonen von Nationalpärken nach NHG/PäV in der Schweiz. Höchstens die Hälfte der Kernzone kann im grenznahen Ausland liegen. Um den Betrieb des grenzüberschreitenden Parks langfristig sicherzustellen, muss zwischen den beteiligten Parteien ein Übereinkommen geschlossen werden, das die Entscheidungs- und Finanzierungsmodalitäten für die gemeinsamen Aktivitäten regelt.

4.2 Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe cbis

Der bestehende Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c wurde aufgrund einer Änderung der Verordnung über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung, AuLaV, SR 748.132.3) vom 1. September 2014 angepasst. Er genügt dem Schutzkonzept der Kernzone eines Nationalparks jedoch heute nicht mehr. Eine ungestörte Entwicklung der Natur und deren Erlebnis ist nur möglich, wenn das Starten und Landen sowohl für bemannte als auch für unbemannte Luftfahrzeuge ausgeschlossen werden.

4.3 Artikel 17 Absatz 4

Artikel 61 der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL, SR 748.131.1) wurde am 13. Februar 2008 geändert und ist seit dem 15. März 2008 in Kraft. Dabei wurde es unterlassen, auch Artikel 17 PäV entsprechend anzupassen. Absatz 4 kann ersatzlos aufgehoben werden.

4/5 054.11-00003/00006/00002/P374-1706