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Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 187 Seiten
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III. Handlungskompetenz (Kat. P und P1)
Flüssige, routinierte Fahrweise mit ausgeprägtem Verkehrssinn. Die kategorienspezifischen Mindestanforderungen müssen klar übertroffen werden.
IV. Prüfungsfahrzeuge
Kategorie AM: Motorfahrzeug der Kategorie AM
Kategorie A1: Einspuriges Motorrad mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h
Kategorie A2: Einspuriges Motorrad mit einer Motorleistung von mindestens 20 kW und zwei Sitzplätzen
Kategorie A: Einspuriges Motorrad mit einer Motorleistung von mehr als 35 kW und zwei Sitzplätzen
Kategorie B1: Kleinmotorfahrzeug, das eine Geschwindigkeit von mindestens 60 km/h erreicht.
Kategorie B: Motorwagen der Kategorie B, der eine Geschwindigkeit von mindestens 120 km/h erreicht.
Kategorie BE: Fahrzeugkombination bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Kategorie B und einem Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 1000 kg, die eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreicht und die nicht der Kategorie B zuzurechnen ist. Der Anhänger muss aus einem geschlossenen Körper bestehen, der mindestens so breit und hoch ist wie das Zugfahrzeug. Der geschlossene Körper des Anhängers kann geringfügig weniger breit sein, sofern die Sicht nach hinten über die Aussenspiegel des Zugfahrzeuges sichergestellt ist. Der Anhänger muss mit einem Betriebsgewicht von mindestens 800 kg verwendet werden.
Kategorie C1: Motorwagen der Kategorie C1 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 4 t und einer Länge von mindestens 5 m, der eine Geschwindigkeit von 80 km/h erreicht. Der Aufbau muss aus einem geschlossenen Körper bestehen, der mindestens so breit und hoch ist wie die Führerkabine; es kann auch ein Prüfungsfahrzeug der Kategorie D1 verwendet werden.