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Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 187 Seiten

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VI. Prüfungsmethoden

1. Der Verkehrsexperte oder die Verkehrsexpertin muss:

a. vor der Prüfungsfahrt den Kandidaten oder die Kandidatin mit Antworten auf mündliche Fragen oder anhand von Demonstrationen nachweisen lassen, dass er oder sie die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs korrekt beurteilen und die sicherheitsrelevanten Einstellungen am Fahrzeug vornehmen kann;

b. die Fahrweise des Kandidaten oder der Kandidatin beobachten und während der Prüfungsfahrt beurteilen (Art. 75);

c. während der Prüfungsfahrt die Anweisungen so erteilen, dass er oder sie feststellen kann, ob der Kandidat oder die Kandidatin fähig ist, selbständig über das verkehrsadäquate Verhalten zu entscheiden;

d. während der Prüfungsfahrt im öffentlichen Strassenverkehr zum Erwerb eines Führerausweises für Motorräder der Kategorie A2 oder A während mindestens 30 Minuten als Sozius mitfahren.

2. An Motorradprüfungen muss vor der Prüfungsfahrt auf einem Gelände

ausserhalb des öffentlichen Strassenverkehrs ein Parcours mit den folgenden Fahrübungen absolviert werden:

a. das Motorrad von seinem Ständer herunternehmen und durch seitliches Schieben ohne Motorkraft fortbewegen;

b. das Motorrad auf seinem Ständer abstellen;

c. mindestens zwei Fahrmanöver bei langsamer Geschwindigkeit, wobei eines ein Slalom sein muss;

d. mindestens zwei Fahrübungen bei höherer Geschwindigkeit, wobei ein Fahrmanöver im zweiten oder dritten Gang mit einer Geschwindigkeit von mindestens 30 km/h absolviert werden muss;

e. mindestens zwei Bremsmanöver, wobei eines eine Vollbremsung aus einer Geschwindigkeit von mindestens 50 km/h sein muss.

VII. Bewertung

Der Verkehrsexperte oder die Verkehrsexpertin müssen während der gesamten Prüfungsfahrt beurteilen, wie vertraut der Kandidat oder die Kandidatin mit den Einrichtungen des Fahrzeugs umgeht und wie sie sich in den Strassenverkehr einordnen. Bei Fahrfehlern oder gefährlichen Verhaltensweisen, die das Prüfungsfahrzeug, seine Insassinnen und Insassen oder andere Verkehrsteilnehmende unmittelbar gefährden, wird die Prüfungsfahrt unabhängig davon, ob der Verkehrsexperte oder die Verkehrsexpertin oder andere Begleitpersonen eingreifen mussten oder nicht, abgebrochen. Der Verkehrsexperte entscheidet, ob die praktische Führerprüfung zu Ende zu führen ist.

Der Verkehrsexperte oder die Verkehrsexpertin sollen für ihre Gesamtbeurteilung insbesondere berücksichtigen, ob der Kandidat oder die Kandidatin einen