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Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 187 Seiten
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3.4 Entzug der Anerkennung
Für den Entzug der Anerkennung ist Anhang 9 Ziffer 8.5 PZV massgeblich.
3.5 Meldepflicht
Der Anbieter untersteht der Meldepflicht gemäss Anhang 9 Ziffer 8.4 PZV.
4. Durchführung der Weiterbildung
4.1 Die Weiterbildung hat nach den Prinzipien des handlungsorientierten
Unterrichts gemäss Anhang 9 Ziffer 9.1 PZV zu erfolgen.
4.2 Die Klassengrösse darf 16 Personen pro Lehrperson nicht übersteigen.
4.3 Die Weiterbildung hat aus theoretischen und praktischen Lerninhalten
gemäss Ziffer 2 zu bestehen. Zu vermitteln sind Themen, die:
4.31 für alle Fahrer und Fahrerinnen gelten, wobei verkehrssicherheitsrelevante Themen und Strategien für eine umweltverträgliche und energieeffiziente Verwendung des Fahrzeugs vorrangig zu vermitteln sind; und
4.32 auf das Branchenprofil des betreffenden Fahrers oder der betreffenden Fahrerin zugeschnitten sind.
4.4 Ein Teil der Weiterbildung darf in Fahrsimulatoren vermittelt werden,
sofern diese die Anforderungen der Fahrausbilderverordnung erfüllen.
4.5 Für die detaillierten Lernziele, die zur Erreichung der
Handlungskompetenzen erforderlich sind, und für die Details zu den Lerninhalten ist der Kompetenzenkatalog der kantonalen Behörde massgeblich.