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Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 187 Seiten

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Gliederungstitel vor Art. 8

2. Titel: Berufsausübung

Art. 8 Voraussetzung

Wer als Fahrlehrer oder Fahrlehrerin tätig ist, muss jederzeit den Führerausweis der Kategorie P oder P1 besitzen und abweichend von Artikel 15 Absatz 1 SVG64 den entsprechenden Führerausweis nicht seit wenigstens drei Jahren besitzen.

Art. 10

1Als Fahrschulfahrzeuge gelten Fahrzeuge, die vom Fahrlehrer oder der Fahrlehrerin im praktischen Fahrunterricht zur Verfügung gestellt werden. Sie müssen den Anforderungen an Prüfungsfahrzeuge (Anhang 11 Ziff. IV PZV65) genügen.

1bisDer praktische Fahrunterricht ist grundsätzlich mit Fahrschulfahrzeugen durchzuführen. Ausgenommen sind:

a. Fahrten mit Fahrzeugkombinationen, sofern der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin den Führerausweis für das Zugfahrzeug besitzt;

b. Fahrten mit einem Fahrzeug, das der Fahrschüler oder die Fahrschülerin zur Verfügung stellt.

1terFahrten nach Absatz 1bisBuchstabe a sind von Artikel 63 Absatz 2 PZV ausgenommen.

2In Fahrschulfahrzeugen der Kategorie B müssen dem Fahrlehrer oder der Fahrlehrerin beim Sitz neben dem Führer oder der Führerin dieselben fussbetätigten Vorrichtungen zur Verfügung stehen wie dem Fahrschüler oder der Fahrschülerin. Ausgenommen sind Ersatzfahrzeuge.

2bisIn Fahrschulfahrzeugen der Kategorie C1, C, D1 und D müssen der ausbildenden Person ein zweites Brems- und Kupplungspedal, in Fahrschulfahrzeugen der Kategorie D1 und D als Alternative eine handbetätigte Doppelbedienung zur Verfügung stehen. In Fahrschulfahrzeugen der Kategorie D1 und D muss die hand- oder fussbetätigte Doppelbedienung so angebracht sein, dass sie von der Position der Begleitperson aus gut erreicht werden kann. Ausgenommen sind Ersatzfahrzeuge.

3Absatz 2 gilt nicht für den Fahrunterricht auf Fahrzeugen, die körperlichen Beeinträchtigungen von Fahrschülern oder Fahrschülerinnen angepasst und von der kantonalen Behörde zum Verkehr zugelassen worden sind. Eine für den Fahrlehrer oder die Fahrlehrerin leicht erreichbare abstufbare Feststellbremse ist ausreichend.

4Fahrschulfahrzeuge müssen mit zusätzlichen Rückspiegeln ausgerüstet sein, die dem Fahrlehrer oder der Fahrlehrerin möglichst denselben Blickwinkel bieten wie dem Fahrschüler oder der Fahrschülerin. Davon ausgenommen sind:

a. Rampen- und Frontspiegel;

64 SR 741.01

65 SR …