Vorlage
Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 187 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 167Fedlex · Vorlage
h. Fahrausbilder und Fahrausbilderinnen: Inhaber und Inhaberinnen einer Ausbildungsbewilligung B oder C/D;
2In dieser Verordnung werden folgende Abkürzungen für Ausbildungsabschlüsse verwendet:
a. EBA: Eidgenössisches Berufsasttest;
b. EFZ: Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis.
3Im Übrigen werden die folgenden Abkürzungen verwendet:
a. ASTRA: Bundesamt für Strassen;
b. PZV: Personenzulassungsverordnung vom ….
Art. 2a Detailvorschriften
Die in den Aus- und Weiterbildungen zu vermittelnden Handlungskompetenzen, die Lerninhalte und die Durchführung werden in Anhang 1a geregelt, der ausserdem massgeblich ist für:
a. die Zulassung der Anbieter der Fahrlehrerweiterbildung, der Aus- und Weiterbildung von Moderatoren und Moderatorinnen sowie des Instruktionskurses und der Weiterbildungskurse für Fahrausbilder und Fahrausbilderinnen;
b. den Kompetenznachweis für Moderatoren und Moderatorinnen;
c. die Gültigkeitsdauer der Bewilligung für Moderatoren und Moderatorinnen.
Art. 2b Kursbestätigung
1Der Anbieter muss den Abschluss der Moderatorenausbildung und den Abschluss eines Instruktions- oder Weiterbildungskurses für Fahrausbilder und Fahrausbilderinnen dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin und der zuständigen kantonalen Behörde bestätigen. Dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin eines Instruktions- oder Weiterbildungskurses muss er zusätzlich die Erreichung der Kursziele bestätigen.
2Der Anbieter von Weiterbildungskursen für Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen oder für Moderatoren und Moderatorinnen hat den Teilnehmenden jeden ganztägig besuchten Kurs und der kantonalen Behörde den Kursabschluss zu bestätigen.
3Die Bestätigung für die kantonale Behörde darf elektronisch übermittelt werden.
4Der Anbieter hat eine Präsenzkontrolle zu führen und bis zur Ausstellung der Kursbestätigung aufzubewahren.