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Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 187 Seiten

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1. Titel: Fahrlehrerbewilligung

Art. 3 Abs. 2 Bst. b

2Die Fahrlehrerbewilligung ist nicht erforderlich für:

b. die Erteilung von Fahrunterricht in den Kategorien G und M;

Art. 4

Es werden folgende Kategorien von Fahrlehrerbewilligungen erteilt:

a. Kategorie A: Motorfahrzeuge der Kategorien AM, A1, A2 und A;

b. Kategorie B: Motorfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen der Kategorien F, B1, B, und BE, sowie P und P1 für berufsmässige Personentransporte mit diesen Fahrzeugen;

c. Kategorie C: Motorfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen der Kategorien C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE, sowie P und P1 für berufsmässige Personentransporte mit Fahrzeugen der Kategorien C1 und C.

Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 5

1Die Fahrlehrerbewilligung der Kategorie B wird Personen erteilt, die:

c. den Führerausweis der Kategorie P oder P1 besitzen; und

5Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen aus dem Ausland, die ihren Beruf in der Schweiz ausüben wollen, benötigen keinen eidgenössischen Fachausweis. Sie erhalten die Fahrlehrerbewilligung, wenn sie nachweisen, dass das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation ihr Berufsdiplom als gleichwertig anerkennt.

Art. 7

1... Zu diesem Zweck darf sie Richtlinien für die Ausgestaltung des Ausbildungspraktikums erlassen und muss dafür sorgen, dass der Modulanbieter seine Aufsicht dem Ausbildungsstand eines Fahrlehrers oder einer Fahrlehrerin im Ausbildungspraktikum anpasst.

1bisDie Modulanbieter müssen Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen, die ein Ausbildungspraktikum absolvieren, vor dessen Beginn der kantonalen Behörde am Ort des Praktikums melden.

2Die Modul- und Anbieteridentifikationen der Berufsausbildungen zu den eidgenössischen Fachausweisen bedürfen der Genehmigung durch das ASTRA.