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Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 187 Seiten

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Anhang 1a (Art. 2a, 22, 23a Abs. 2, 23d Abs. 3, 23f und 23p)

Aus- und Weiterbildung

1. Weiterbildung der Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen

1.1 Handlungskompetenzen

Massgeblich sind die Handlungskompetenzen in Anhang 1.

1.2 Lerninhalte

1.21 psychologisch-pädagogische Aspekte des Fahrunterrichts;

1.22 Unterrichtsmethodik;

1.23 rechtliche und technische Kenntnisse;

1.24 Fahrtechnik;

1.25 Verkehrssinnbildung und Gefahrenlehre;

1.26 umweltschonendes und energieeffizientes Fahren;

1.27 Fahrlehrerbewilligung der Kategorien A und C: zusätzlich

kategorienspezifische Lerninhalte.

1.3 Anbieter

1.31 Voraussetzungen für die Anerkennung

Ein Anbieter wird anerkannt, sofern die Voraussetzungen gemäss Anhang 9 Ziffer 8.1 PZV erfüllt sind.

1.32 Bewerbung um die Anerkennung

Wer als Anbieter anerkannt werden will, muss ein Gesuch gemäss Anhang 9 Ziffer 8.2 PZV einreichen.

1.33 Anerkennungsverfahren

Für das Anerkennungsverfahren ist Anhang 9 Ziffer 8.3 PZV massgeblich. 1.34 Gültigkeit und Verlängerung der Anerkennung

Die Anerkennung ist fünf Jahre gültig.

Wer die Anerkennung verlängern lassen will, muss mindestens sechs Monate vor deren Ablauf bei der kantonalen Behörde beziehungsweise der von ihr beauftragten Stelle ein entsprechendes Gesuch stellen. Die kantonale Behörde beziehungsweise die von ihr beauftragte Stelle prüft im Verfahren gemäss Anhang 9 Ziffer 8.3 PZV, ob die Anerkennungsvoraussetzungen nach wie vor erfüllt sind und verlängert gegebenenfalls die Anerkennung um weitere fünf Jahre.