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Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 187 Seiten
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2Sind die Erteilungsvoraussetzungen erfüllt, gibt die kantonale Behörde dem Bewerber oder der Bewerberin die Bestätigung nach Anhang 2 ab. Sie trägt die notwendigen Beschränkungen und andere Zusatzangaben ein. Bewerbern und Bewerberinnen, welche die Voraussetzungen ‒ auch unter Auflagen ‒ nicht erfüllen, ist die Anmeldung zu verweigern.
3Die kantonale Behörde darf die Anmeldebestätigung den Anbietern obligatorischer Ausbildungen elektronisch zur Verfügung stellen.
4Die Anmeldebestätigung für eine Ausweiskategorie berechtigt den Bewerber oder die Bewerberin, die für diese Ausweiskategorie vorgeschriebenen Ausbildungen und Prüfungen in der vorgeschriebenen Reihenfolge zu absolvieren. Sie ist bis zum Erwerb der Ausweiskategorie gültig.
Art 5 Identität, Mindestalter, Handlungsfähigkeit
1Die Identität muss zweifelsfrei feststehen.
2Das Mindestalter für die gewünschte Kategorie muss spätestens einen Monat nach der Anmeldung erreicht sein.
3Der Bewerber oder die Bewerberin muss handlungsfähig sein. Bei Minderjährigen und Personen, die unter umfassender Beistandschaft stehen, muss die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertretung vorliegen. Verweigert die gesetzliche Vertretung die Zustimmung zur Anmeldung, so hört die kantonale Behörde die anmeldende Person und deren gesetzliche Vertretung an. Sie entscheidet nach Rücksprache mit der zuständigen Kindes- und Erwachsenschutzbehörde über die Anmeldebestätigung.
Art. 6 Lebensrettende Sofortmassnahmen
1Die Kenntnisse in lebensrettenden Sofortmassnahmen müssen durch die Bestätigung des Besuchs eines Nothilfekurses nach Artikel 117 nachgewiesen sein.
2Davon befreit sind:
a. Personen, die einen Führerausweis der Kategorie AM, F, G oder M erwerben wollen;
b. Inhaber oder Inhaberinnen eines Lernfahr- oder eines Führerausweises der Kategorie A1, A2, A, B1 oder B;
c. Personen, die eine gleichwertige Ausbildung in lebensrettenden Sofortmassnahmen nachweisen;
d. Personen, welche die erforderlichen Kenntnisse im Rahmen ihrer beruflichen Ausbildung erworben haben.
Art. 7 Automobilistischer Leumund
1Während eines befristeten Entzugs des Lernfahr- oder des Führerausweises, einer befristeten Aberkennung und während der Sperrfrist im Anschluss an die