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Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 187 Seiten

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b. VRV: Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 19622;

c. VTS: Verordnung vom 19. Juni 19953 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge;

d. CZV: Chauffeurzulassungsverordnung vom 15. Juni 20074;

e. FV: Fahrausbilderverordnung vom 28. September 20075.

3«Berufsmässig» im Sinne dieser Verordnung sind Fahrten, welche die Kriterien von Artikel 3 Absatz 1bisoder 1terder Verordnung vom 6. Mai 19816 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen erfüllen.

2. Titel: Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt: Erteilungsvoraussetzungen

Art. 3 Zuständigkeit

1Zuständig für die Erteilung der Anmeldebestätigung, des Lernfahr- und Führerausweises ist die Behörde des Kantons:

a. in dem sich die Person während mehr als 185 Tagen im Kalenderjahr zu Wohnzwecken aufhält;

b. in dem sich die Person am häufigsten zu Wohnzwecken aufhält, wenn sie in mehr als einem Kanton oder Staat wohnt und sich in keinem Kanton oder Staat während mehr als 185 Tagen im Kalenderjahr zu Wohnzwecken aufhält;

c. in dem sich die Person während weniger als 185 Tagen im Kalenderjahr zu Wohnzwecken aufhält, sofern sie regelmässig durchschnittlich zwei Mal im Monat dorthin zurückkehrt; andernfalls ist der Kanton oder Staat zuständig, in dem sie sich zu Erwerbszwecken aufhält.

2Der Besuch einer Universität oder einer Schule, die Unterbringung in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Krankenhaus, einer Strafanstalt oder einer Einrichtung für den Massnahmenvollzug hat keine Änderung der Zuständigkeit zur Folge.

Art. 4 Anmeldung

1Wer einen Lernfahr- oder einen Führerausweis erwerben will, muss sich bei der zuständigen kantonalen Behörde mit dem vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllten Formular nach Anhang 1 inklusive Beilagen anmelden.

2 SR 741.11

3 SR 741.41

4 SR 741.521

5 SR 741.522

6 SR 822.222