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Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 187 Seiten
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Art. 9 Amtsgeheimnis, Anerkennung von Eignungsgutachten
1Die Mitglieder, Beamten, Beamtinnen sowie Angestellten der kantonalen Behörden und Beschwerdeinstanzen unterliegen hinsichtlich der ihnen bekannt gegebenen Befunde und Meldungen betreffend den körperlichen und psychischen Gesundheitszustand sowie das Sehvermögen von Personen, die sich bei der kantonalen Behörde mit dem Formular nach Anhang 1 anmelden, und von Inhabern und Inhaberinnen eines Führerausweises, dem Amtsgeheimnis. Dies gilt nicht für den Austausch von Informationen unter diesen Behörden oder mit den begutachtenden Stellen.
2Die Befunde und Meldungen über den körperlichen und psychischen Gesundheitszustand müssen so aufbewahrt werden, dass sie von Unbefugten nicht eingesehen werden können.
3Gutachten und Berichte nach dieser Verordnung, die nicht älter als drei Monate sind, sind in allen Kantonen anzuerkennen. Die Kantone geben einander die Ärzte und Ärztinnen nach Artikel 51 sowie die Psychologen und Psychologinnen nach Artikel 53 bekannt.
2. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
Art. 10 Befristete Lernfahrausweise und praktische Führerprüfung
1Lernfahrausweise, die zu unbegleiteten Lernfahrten berechtigen, sind befristet gültig. Die praktische Führerprüfung muss während der Gültigkeit des Lernfahrausweises abgelegt werden. Sie kann zwei Mal wiederholt werden. Vor der zweiten Wiederholung muss die Bestätigung eines Fahrlehrers oder einer Fahrlehrerin vorliegen, dass die Fahrausbildung abgeschlossen ist.
2Nach der dritten nicht bestandenen Prüfung verfällt der Lernfahrausweis und wird vom Verkehrsexperten oder der Verkehrsexpertin eingezogen.
3Ein zweiter Lernfahrausweis wird erteilt, wenn während der Gültigkeit des ersten Lernfahrausweises:
a. höchstens zwei Prüfungen nicht bestanden worden sind; oder
b. drei Prüfungen nicht bestanden worden sind, die Fahreignung aber durch ein Gutachten eines Verkehrspsychologen oder einer Vekehrspsychologin nach Artikel 53 bestätigt wird.
4Der zweite Lernfahrausweis verfällt nach dreimaligem Nichtbestehen der praktischen Führerprüfung und wird vom Verkehrsexperten oder der Verkehrsexpertin eingezogen.
5Über die Erteilung eines dritten Lernfahrausweises entscheidet die Behörde entsprechend dem konkreten Einzelfall.
Art. 11 Unbefristete Lernfahrausweise und praktische Führerprüfung
1Lernfahrausweise, die zu begleiteten Lernfahrten berechtigen, sind unbefristet gültig. Die praktische Führerprüfung kann zwei Mal wiederholt werden. Vor der