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Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 187 Seiten
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zweiten Wiederholung muss die Bestätigung eines Fahrlehrers oder einer Fahrlehrerin vorliegen, dass die Fahrausbildung abgeschlossen ist.
2Nach der dritten nicht bestandenen Prüfung verfällt der Lernfahrausweis und wird vom Verkehrsexperten oder der Verkehrsexpertin eingezogen.
3Ein zweiter Lernfahrausweis wird erteilt, wenn die Fahreignung durch ein Gutachten eines Verkehrspsychologen oder einer Vekehrspsychologin nach Artikel 53 bestätigt wird.
4Der zweite Lernfahrausweis verfällt nach dreimaligem Nichtbestehen der praktischen Führerprüfung und wird vom Verkehrsexperten oder der Verkehrsexpertin eingezogen.
5Über die Erteilung eines dritten Lernfahrausweises entscheidet die Behörde entsprechend dem konkreten Einzelfall.
3. Titel: Einzelne Kategorien
1. Abschnitt: Motorräder und Motorfahrräder
Art. 12 Kategorien für Motorräder und Motorfahrräder
Der Führerausweis wird für folgende Kategorien erteilt:
M: Motorfahrräder;
AM: Kleinmotorräder;
A1: Motorräder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm3, einer
Motorleistung von nicht mehr als 11 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von nicht mehr als 0,1 kW/kg;
A2: Motorräder mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und einem
Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg;
A: Motorräder
Art. 13 Kategorie M
1Das Mindestalter beträgt 14 Jahre.
2Der Führerausweis wird nach Bestehen der Basistheorieprüfung erteilt. Er berechtigt ausserdem zum Mitführen von Anhängern an einem Zugfahrzeug der Kategorie M.
Art. 14 Kategorie AM
1Das Mindestalter beträgt 15 Jahre. [Variante: 16 Jahre]
2Der Lernfahrausweis wird nach Bestehen der Basistheorieprüfung erteilt und ist zwölf Monate gültig.