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Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 187 Seiten

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Annullierung des Führerausweises auf Probe ist die Anmeldebestätigung zu verweigern.

2Während eines nicht vorsorglichen unbefristeten Entzuges oder einer Aberkennung auf unbestimmte Zeit darf dem Bewerber oder der Bewerberin die Anmeldung bestätigt werden, sofern die Entzugs- oder Aberkennungsgründe der Erteilung der neuen Ausweiskategorie nicht entgegenstehen.

3Die für eine bestimmte Ausweiskategorie verfügte Sperrfrist schliesst, unter Vorbehalt von Artikel 15e Absatz 1 SVG, die Bestätigung der Anmeldung für eine andere Ausweiskategorie nicht aus.

Art. 8 Medizinische Mindestanforderungen

1Wer ein Motorfahrzeug führen will oder führt, muss die medizinischen Mindestanforderungen der entsprechenden Gruppe nach Anhang 3 erfüllen. Wer die Sehschärfewerte nach Ziffer 1.1 ohne Sehkorrektur nicht erreicht, ist zu einer gut verträglichen Sehkorrektur während der Fahrt verpflichtet.

2Wer ein Motorfahrzeug führt, für das ein Führerausweis nicht erforderlich ist, muss die entsprechenden Mindestanforderungen an das Sehvermögen nach Anhang 3 erfüllen.

3Bei Bewerbern und Bewerberinnen der ersten medizinischen Gruppe nach Anhang 3 (Kat. AM, A1, A2, A, B1, B, BE, F, G), die sich erstmals für den Erwerb einer Ausweiskategorie anmelden, prüft die kantonale Behörde, ob der Sehtest (Art. 47) die Erfüllung der Mindestanforderungen nachweist, allenfalls erforderliche ärztliche Berichte schlüssig sind und die Fahreignung bejahen.

4Die kantonale Behörde bietet zu einer verkehrsmedizinischen Untersuchung auf Bewerber und Bewerberinnen:

a. der zweiten medizinischen Gruppe nach Anhang 3 (Kat. C1, C2, C, D1, D, P, P1), die noch keine Ausweiskategorie dieser Gruppe besitzen;

b. die das 70. Altersjahr überschritten haben und sich erstmals für den Erwerb eines Führerausweises anmelden;

[75. Altersjahr bei Annahme der Pa.Iv. 15.456 Reimann, Heraufsetzung der periodischen vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung für Senioren-Autofahrer vom

70. auf das 75. Altersjahr.]

c. die körperbehindert sind;

d. für die kein oder ein nicht schlüssiger ärztlicher Bericht nach Anhang 1 Ziffer 5.4 vorliegt; oder

e. an deren medizinischer Eignung zum Führen von Motorfahrzeugen die kantonale Behörde aus anderen Gründen zweifelt.

5Bewerber und Bewerberinnen, an deren charakterlichen oder psychischen Eignung die kantonale Behörde zweifelt, sind einer verkehrspsychologischen Untersuchung zuzuweisen.