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Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 187 Seiten

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Anhang 4 (Art. 51 Abs. 1 Bst. a)

Anforderungen an Ärztinnen und Ärzte der Stufe 1

Ärztinnen und Ärzte, die verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchungen von über 70-Jährigen (Art. 79 Abs. 1 Bst. b) durchführen, müssen über folgende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen:

a. Kenntnis und Verständnis der für die verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchungen relevanten rechtlichen Grundlagen (SVG, SKV12, VRV13, PZV, kant. Ausführungsbestimmungen);

b. Kenntnis der administrativen Abläufe zwischen der kantonalen Behörde und der untersuchenden Ärztin oder dem untersuchenden Arzt;

c. Kenntnis der Indikationen für verkehrsmedizinische Abklärungen, Zusatzuntersuchungen und ärztlich begleitete Kontrollfahrten sowie des diesbezüglichen Vorgehens;

d. Kenntnis des Untersuchungsgangs;

e. Fähigkeit zur Beurteilung der Fahreignung gemäss den medizinischen Mindestanforderungen (Anhang 3) in den einzelnen Diagnosegruppen sowie Erkennen eines Konsums problematischer Substanzen;

f. Kenntnis der verkehrsrelevanten Einschränkungen und Erkrankungen bei über 70-Jährigen und Fähigkeit, die Fahreignung, insbesondere bei Vorliegen von kognitiven Defiziten, zu beurteilen;

g. Kenntnis der verschiedenen medizinischen Richtlinien der Fachgesellschaften (z.B. Richtlinien bezüglich Fahreignung bei Diabetes mellitus der Schweizerischen Gesellschaft für Endokrinologie und Diabetologie) und Fähigkeit, diese anzuwenden;

h. Kenntnis der Auflagen, welche die kantonale Behörde verfügen kann;

i. Fähigkeit, die Informationen richtig den kantonalen Behörden zu übermitteln (Anhang 7).

12 SR 741.013

13 SR 741.11 2013–......