Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 54 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 53Fedlex · Erläuternder Bericht

O073-1332

Bst. c: Vgl. die Ausführungen zu Artikel 150 Absatz 2 Buchstaben d und e VZV in Ziffer 3.31.

Art. 31 (Übergangsbestimmungen)

Es werden die obsoleten Übergangsbestimmungen aufgehoben.

Art. 31a (Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …

Regelt das Übergangsrecht für die Inhaber und Inhaberinnen einer Ausbildungsbewilligung nach dem geltenden Recht (Art. 20 VZV).

7. Verordnung über das Fahrberechtigungsregister

Artikel 5a Absatz 3 wird hauptsächlich formell angepasst. Materiell wird ein neuer Buchstabe dbiseingefügt, da die kantonalen Behörden Daten aus FABER auch für die Überprüfung der obligatorischen Weiterbildung gemäss der CZV benötigen.

8. ADMAS-Register-Verordnung

In Artikel 7 Buchstabe a wird Ziffer 3 formell angepasst und eine Ziffer 4 für die Ausbildungsbewilligung nach Artikel 23j Absatz 1 Buchstabe a der Fahrausbilderverordnung ergänzt.

C. Umsetzung

1. Personelle, organisatorische, finanzielle und wirtschaftliche Auswirkungen

Bund und Kantone

Damit die neuen Ausweiskategorien elektronisch verarbeitet werden können, müssen der Bund und die Kantone ihre Informatiksysteme mit dem entsprechenden finanziellen und personellen Aufwand anpassen. Die Systemanpassungsarbeiten im Bundessystem werden externe Kosten von rund drei Millionen Franken verursachen. Diese Kosten sind im ASTRA budgetiert. Der finanzielle und personelle Aufwand für die übrigen Arbeiten, die beim ASTRA, den kantonalen Strassenverkehrsämtern (inkl. Motorfahrzeugkontrolle des Fürstentums Liechtenstein) und den Umsystemen (z.B. RIPOL) entstehen, lässt sich heute noch nicht beziffern.

Ausser den Anpassungen in den Informationssystemen fallen Aufwände und finanzielle Einnahmen aus dem Umtausch der rund 1,2 Millionen Papierführerausweise an. Bis zum Ablauf der drei Jahre, in denen umgetauscht werden muss, müssen gesamtschweizerisch pro Arbeitstag durchschnittlich 1600 neue Ausweisdokumente ausgestellt werden. Sollten (insbes. grössere) Kantone mehr Personal benötigen, würden die dadurch entstehenden Kosten durch Mehreinnahmen (Bearbeitungsgebühren, je nach Kanton zwischen 35 und 75 Franken) mehr als wettgemacht.

Kantone

Fahrlehrer, Fahrlehrerinnen, Moderatoren, Moderatorinnen, Verkehrsexperten und Verkehrsexpertinnen müssen nachqualifiziert beziehungsweise weitergebildet werden, damit sie das neue Ausbildungs- und Prüfungskonzept gewinnbringend umsetzen können. Dies soll aber im Rahmen der heute schon obligatorischen Weiterbildungstage dieser Berufsgruppen erfolgen. Die verbesserte Qualitätssicherung der ersten Ausbildungsphase ist mit Mehrkosten verbunden, dafür reduzieren sich die Kosten in der zweiten Ausbildungsphase, weil nur noch die Qualität eines Kurstages überprüft werden muss. Personell weniger Aufwand gibt es bei der Bewirtschaftung der Lernfahrausweise, da diese grundsätzlich nicht mehr befristet werden. Den Kantonen, in denen der Kurs Verkehrskunde bisher nicht mit multimedialen und interaktiven Lehr- und Lernmitteln stattfand, entsteht ein personeller Mehraufwand: sie müssen die Unterrichtsmaterialien, die ihnen zur Genehmigung unterbreitet werden, prüfen. Diese Prüfung kann aufwändiger ausfallen als bei nicht multimedialen und interaktiven Unter-