Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 54 Seiten
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O073-1332
Art. 27: Übergangsbestimmungen
Abs. 3: Ist obsolet und kann daher aufgehoben werden.
Abs. 4: Ist obsolet und kann daher aufgehoben werden.
Art. 27a: Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. Oktober 2008
Abs. 1: Nur formelle Anpassung.
Abs. 2: Ist obsolet und kann daher aufgehoben werden.
Abs. 3: Nur formelle Anpassung.
Abs. 5: Ist obsolet und kann daher aufgehoben werden.
Art. 27b: Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …
Vgl. die Ausführungen zu Artikel 3.
Anhang: Erwerb und Verlängerung der Fähigkeitsausweise
Entspricht materiell unverändert dem geltenden Anhang. Vgl. die Ausführungen zu Artikel 10 und 17. Formelle Anpassungen im Zusammenhang mit dem E-PZV
Sie betreffen Artikel 4 Absatz 1 zweiter Satz, 6 Absatz 2 Buchstabe a, 9 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 23 Absatz 5.
6. Fahrlehrerverordnung (FV)
Titel, Art. 1 (Gegenstand) und 2 (Begriffe)
Die FV enthält künftig auch Vorschriften über die Zulassung, Ausbildung, und Weiterbildung von Moderatoren und Moderatorinnen der zweiten Ausbildungsphase und Fahrausbildern und Fahrausbilderinnen in Strassentransportbetrieben sowie über die Berufsausübung von Fahrausbildern und Fahrausbilderinnen in Strassentransportbetrieben und muss entsprechend umbenannt (Fahrausbilderverordnung, E-FV) beziehungsweise ergänzt (Art. 1 und 2 Bst. g und h) werden.
Art. 2a (Detailvorschriften) und 2b (Kursbestätigung)
Die Aus- und Weiterbildungen sollen nach dem Muster des E-PZV (Art. 112 i.V.m. Anh. 9 und Art. 114 i.V.m. Anh. 9 Ziff. 9.3) geregelt werden.
Art. 3 Abs. 2 Bst. b, 4, 5 Abs. 1 Bst. c und 8 (Erfordernis der Fahrlehrerbewilligung, Bewilligungskategorien, Voraussetzungen, Voraussetzungen zur Berufsausübung)
Es werden die formellen Änderungen vorgenommen, die sich aus dem E-PZV ergeben.
Art. 5 (Voraussetzungen)
Abs. 5: Neu wird ausdrücklich geregelt, unter welcher Voraussetzung Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen mit einem ausländischen Berufsdiplom ihre Tätigkeit in der Schweiz ausüben dürfen.
Art. 7 (Eidgenössische Fachausweise)
Abs. 1 zweiter Satz: Um Klarheit bei der Auslegung der Definition des Ausbildungspraktikums in Artikel 2 Buchstabe f zu schaffen (darf ein Fahrlehrer oder eine Fahrlehrerin im Praktikum alleine Fahrunterricht erteilen?), soll die verantwortliche Organisation der Arbeitswelt eine explizite Grundlage erhalten, um den Begriff «Aufsicht» zu konkretisieren. In der Praxis hat der Schweizerische Fahrlehrerverband (SFV) die «Aufsicht» in den Richtlinien vom 2. November 2015 für die Ausbildungspraktika im Berufsbild Fahrlehrer/in konkretisiert.
Abs. 1bis: Damit die Kantone ihre Aufsichtspflicht (Art. 24 Abs. 1 FV) wahrnehmen können, müssen sie wissen, wer auf ihrem Gebiet Fahrunterricht erteilt. Deshalb müssen der kantonalen Behörde künftig auch alle angehenden Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen gemeldet werden.