Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 54 Seiten
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O073-1332
Abs. 2: Für die Ausbildung und Prüfung der angehenden Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen sind das Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung37 und die Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung38 massgeblich. Im E-FV sollen grundsätzlich nur noch die Grundzüge der Berufsausübung geregelt werden. Davon ausgenommen sind die Modul- und Anbieteridentifikationen. Sie sind wichtige Instrumente der Ausbildung der Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen und sollen daher vom ASTRA genehmigt werden müssen. Im Gegensatz dazu sind Rahmenlehrpläne im Zusammenhang mit dem Erwerb des Fachausweises heute nicht mehr üblich.
Art. 8 (Voraussetzungen zur Berufsausübung)
Wird formell an die neuen Kategorien P und P1 angepasst. Die Ergänzung, wonach Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen, die Fahrschüler und Fahrschülerinnen auf Lernfahrten auf Motorwagen begleiten, den entsprechenden Führerausweis nicht seit wenigstens drei Jahren besitzen müssen, wird gestützt auf Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe c SVG vorgeschlagen. Diese Abweichung ist aufgrund ihrer fundierten Ausbildung gerechtfertigt.
Art. 10 (Fahrschulfahrzeuge)
Nur formelle Änderung (Integration der Erläuterungen/Weisungen vom 14. Mai 2009 des ASTRA betreffend die Fahrschulfahrzeuge).
Art. 15 (Kontrollmittel)
Abs. 2: Trägt dem im E-PZV (Art. 113) neu vorgeschlagenen Ausbildungsheft Rechnung.
Art. 22 ‒ 22b i.V.m. Anh. 1a Ziff. 1 (Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen: Weiterbildung)
Die Weiterbildung soll nach dem Muster des E-PZV (Art. 117 ‒ 137) geregelt werden. Artikel 22 und 22a Absatz 1 und 2 übernehmen in Verbindung mit Anhang 1a Ziffer 1.2 materiell unverändert das bisherige Recht (Art. 22 Abs. 1 und 2 FV). Die Kursbestätigung im geltenden Recht (Art. 22 Abs. 3 FV) wird neu in Artikel 2b geregelt. Die Bewilligung für die Durchführung von Weiterbildungskursen im geltenden Recht (Art. 23 FV) wird neu in Anhang 1a Ziffer 1.3 geregelt.
Art. 23a ‒ 23i i.V.m. Anh. 1a Ziff. 2 (Moderatoren und Moderatorinnen: Zulassung, Aus- und Weiterbildung)
Die Zulassung, Aus- und Weiterbildung der Moderatoren und Moderatorinnen (bisher in Art. 64a ‒ 64f VZV) wird künftig im E-FV geregelt (im E-PZV wird nur noch vorgeschrieben, dass Moderatoren und Moderatorinnen eine Bewilligung benötigen, vgl. Anh. 9 Ziff. 7.51). Als wichtigste Änderungen sind zu verzeichnen:
- Rekrutierung auch aus anderen Berufsgruppen mit pädagogischem Hintergrund (Art. 23b Abs. 1 Bst. d und Abs. 2);
- Ausbildung: obligatorisches Praktikum von mindestens zehn Tagen (Anh. 1a Ziff. 2.1611);
- Weiterbildung: ein Tag obligatorisch zum Thema «Moderation/Erwachsenenbildung» (Anh. 1a Ziff. 2.222)
Art. 23j ‒ 23u (Fahrausbilder und Fahrausbilderinnen in Strassentransportbetrieben: Zulassung, Ausbildung, Berufsausübung, Weiterbildung)
Eine Analyse der nicht mehr der Praxis entsprechenden Richtlinien vom 16. August 1993 betreffend die Instruktionskurse für Ausbilder von Lastwagenführer-Lehrlingen und von Artikel 20 VZV hat ergeben, dass mehr Punkte auf Verordnungsstufe geregelt werden sollten. Die Artikel 23j – 23u definieren den Instruktionskurs neu als Modul im Kontext der Fahrlehrerausbildung:
- Einem praktischen Bedürfnis entsprechend regeln die Artikel 23k und 23l ausdrücklich, welche Berechtigungen der Inhaber oder die Inhaberin einer Ausbildungsbewilligung besitzt.
37SR 412.10