Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 54 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 49Fedlex · Erläuternder Bericht

O073-1332

Art. 5: Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen aus der EG und der EFTA

Vgl. die Ausführungen zu Artikel 2 Absatz 3. Artikel 5 wird zudem der besseren Verständlichkeit wegen in die Buchstaben a und b gegliedert.

Art. 6: Voraussetzungen

Nur formelle Änderung.

Art. 7: Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen aus dem Ausland

Vgl. die Ausführungen zu Artikel 2 Absatz 3.

Art. 9: Gültigkeitsdauer und Erteilung

Der neue Absatz 4bisübernimmt Ziffer 3 der Weisungen vom 20. Mai 2014 des ASTRA betreffend die Harmonisierung der Ablaufdaten des Fähigkeitsausweises. Da die Gültigkeitsdauer des Fähigkeitsausweises verändert wird, ist eine Regelung auf Verordnungsstufe angezeigt. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Fähigkeitsausweises ist gerechtfertigt, weil die betreffende Person sich mit einer Prüfung neu für den Fähigkeitsausweis qualifiziert.

Art. 10: Allgemeines

Wie bei den im E-PZV geregelten obligatorischen Aus- und Weiterbildungen wird auch bei der theoretischen und praktischen CZV-Prüfung neu als Lernziel explizit der Erwerb der erforderlichen Handlungskompetenzen genannt.

Art. 14: Praktische Prüfung

Auf die zusätzliche Prüfungsfahrt zum Erwerb des Fähigkeitsausweises kann künftig verzichtet werden (vgl. die Ausführungen zu Anh. 11, Ziff. V «Kategorien C1, C1E, D1 und D1E).

Art. 15: Wiederholung

Es werden die Änderungen aus dem neu vorgeschlagenen Artikel 14 nachvollzogen. Die Wartefrist von sechs Monaten bedeutet eine Lockerung gegenüber dem heutigen Recht.

Art. 17: Lernziele, Art. 18: Dauer und Struktur und Art. 21: Anbieter

Übernahme der Struktur des E-PZV (6. Teil) und Anpassung der Terminologie von Artikel 21 an die übrige CZV.

Art. 19: Kursbestätigung

Anpassung der Terminologie an den E-PZV (Art. 114).

Art. 22: Widerruf der Anerkennung

Neu im Anhang geregelt (Ziff. 3.4).

Art. 23: Bewilligung für Lehrkräfte

Abs. 1 des geltenden Rechts: Wird neu in Anhang 9 Ziffer 8.1124 E-PZV geregelt.

Abs. 5: Nur formelle Anpassung.

Art. 24: Verwendung von Fahrsimulatoren

Neu im Anhang geregelt (Ziff. 4.4).

Art. 24a: Qualitätssicherung

Massgeblich sind die Vorschriften im E-PZV.

Art. 26: Vollzug

Abs. 3: Anpassung an den Entscheid 1C_45/2014 vom 13. November 2014 des Bundesgerichts