Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 54 Seiten
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O073-1332
Art. 5: Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen aus der EG und der EFTA
Vgl. die Ausführungen zu Artikel 2 Absatz 3. Artikel 5 wird zudem der besseren Verständlichkeit wegen in die Buchstaben a und b gegliedert.
Art. 6: Voraussetzungen
Nur formelle Änderung.
Art. 7: Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen aus dem Ausland
Vgl. die Ausführungen zu Artikel 2 Absatz 3.
Art. 9: Gültigkeitsdauer und Erteilung
Der neue Absatz 4bisübernimmt Ziffer 3 der Weisungen vom 20. Mai 2014 des ASTRA betreffend die Harmonisierung der Ablaufdaten des Fähigkeitsausweises. Da die Gültigkeitsdauer des Fähigkeitsausweises verändert wird, ist eine Regelung auf Verordnungsstufe angezeigt. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Fähigkeitsausweises ist gerechtfertigt, weil die betreffende Person sich mit einer Prüfung neu für den Fähigkeitsausweis qualifiziert.
Art. 10: Allgemeines
Wie bei den im E-PZV geregelten obligatorischen Aus- und Weiterbildungen wird auch bei der theoretischen und praktischen CZV-Prüfung neu als Lernziel explizit der Erwerb der erforderlichen Handlungskompetenzen genannt.
Art. 14: Praktische Prüfung
Auf die zusätzliche Prüfungsfahrt zum Erwerb des Fähigkeitsausweises kann künftig verzichtet werden (vgl. die Ausführungen zu Anh. 11, Ziff. V «Kategorien C1, C1E, D1 und D1E).
Art. 15: Wiederholung
Es werden die Änderungen aus dem neu vorgeschlagenen Artikel 14 nachvollzogen. Die Wartefrist von sechs Monaten bedeutet eine Lockerung gegenüber dem heutigen Recht.
Art. 17: Lernziele, Art. 18: Dauer und Struktur und Art. 21: Anbieter
Übernahme der Struktur des E-PZV (6. Teil) und Anpassung der Terminologie von Artikel 21 an die übrige CZV.
Art. 19: Kursbestätigung
Anpassung der Terminologie an den E-PZV (Art. 114).
Art. 22: Widerruf der Anerkennung
Neu im Anhang geregelt (Ziff. 3.4).
Art. 23: Bewilligung für Lehrkräfte
Abs. 1 des geltenden Rechts: Wird neu in Anhang 9 Ziffer 8.1124 E-PZV geregelt.
Abs. 5: Nur formelle Anpassung.
Art. 24: Verwendung von Fahrsimulatoren
Neu im Anhang geregelt (Ziff. 4.4).
Art. 24a: Qualitätssicherung
Massgeblich sind die Vorschriften im E-PZV.
Art. 26: Vollzug
Abs. 3: Anpassung an den Entscheid 1C_45/2014 vom 13. November 2014 des Bundesgerichts