Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 54 Seiten

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O073-1332

- Die Artikel 23m und 23n entsprechen Artikel 20 Absätze 1 und 2 VZV, tragen aber den neu zwei Arten von Ausbildungsbewilligungen Rechnung. Richtlinien des ASTRA über die Instruktionskurse werden nicht mehr notwendig sein.

- Neu ist die Ausbildungsbewilligung nur noch fünf (bisher sechs) Jahre gültig ist (Art. 23o Abs. 1). Damit wird eine Vereinheitlichung mit der Gültigkeitsdauer des Fähigkeitsausweises gemäss der CZV erreicht. Die Voraussetzungen für die Verlängerung der Gültigkeit (Art. 23o Abs. 2 ‒ 4) sind ebenfalls mit den Vorschriften zum Fähigkeitsausweis (Art. 16 CZV) harmonisiert. Dies ist sinnvoll, weil die Inhaber und Inhaberinnen einer Ausbildungsbewilligung in der Regel auch den Fähigkeitsausweis besitzen. Die kantonale Behörde muss die Ausbildungsbewilligung von Personen, die den Weiterausbildungskurs nicht besuchen, nicht entziehen, da sie per se ungültig wird.

- Die Inhalte der Instruktions- und Weiterbildungskurse (Art. 23p i.V.m. Anh. 1a Ziff. 3.2) und die zu erwerbenden Handlungskompetenzen (Art. 23p i.V.m. Anh. 1a Ziff. 3.1) sind so allgemein formuliert, dass sie für alle Fahrausbilder und Fahrausbilderinnen gelten. Auf diese Weise können die Anbieter die konkreten Kurse auf die Ausbildung von Lernenden in der GB «Strassentransportpraktiker/in» oder «Strassentransportfachperson» oder auf die Ausbildung von berufsmässigen Fahrzeugführern und Fahrzeugführerinnen in Busbetrieben ausrichten, indem sie die Lernziele entsprechend formulieren. Künftig ist ausdrücklich vorgeschrieben, dass:

1. die Kurse nach den Methoden der Erwachsenenbildung (z.B. handlungsorientierter Unterricht, aktive Beteiligung der Lernenden und Einbezug ihrer Erfahrungen aus der Praxis) gestaltet und mit einer Lernerfolgskontrolle abgeschlossen werden müssen (Anh. 1a Ziff. 3.41);

2. in den Weiterbildungskursen neben den fachlichen insbesondere auch die methodisch-didaktischen Inhalte angemessen berücksichtigt werden müssen (Art. 23p Abs. 2).

- Die Verordnung enthält neu (Art. 23t) Rahmenbedingungen für die Tätigkeiten der Fahrausbilder und Fahrausbilderinnen.

- Artikel 23r i.V.m. Anhang 1a Ziffer 3.3 regelt die Anerkennung und die Aufsicht über die Instruktions- und Weiterbildungskurse wie bei vergleichbaren Aus- und Weiterbildungssystemen (z.B. Zweiphasenausbildung, Fähigkeitsausweis gemäss CZV).

Art. 24 (Aufsicht)

Abs. 1: Vgl. die Ausführungen in Ziffer 4.9.

Abs. 2: Übernimmt das geltende Recht (Art. 24 Abs. 2 FV).

Abs. 3: Übernimmt das geltende Recht (Art. 24 Abs. 3 FV).

Abs. 4: Entspricht teilweise dem geltenden Recht (Art. 24 Abs. 4 FV). Neu ist aber die «Überwachung der Tätigkeit» gemäss Absatz 1 enger als bisher gefasst (vgl. die Ausführungen in Ziffer 4.9). Sie kann nicht mehr delegiert werden, weil es sich um eine hoheitliche Aufgabe handelt.

Art. 25 (Kontrollprüfung)

Artikel 25 kann aufgehoben werden, weil sein Inhalt neu materiell unverändert im E-PZV (Art. 141 Abs. 3) geregelt wird.

Art. 27 (Unbefristeter Entzug der Fahrlehrerbewilligung)

Bst. a, c und d: Nur formelle Änderungen.

Die Artikel 29a – 29e enthalten die Strafbestimmungen für Fahrausbilder und Fahrausbilderinnen (analog den Sanktionen, die für Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen gelten).

Art. 30 (Vollzug)

Bst. a: Übernimmt das geltende Recht (Art. 30 Abs. 1).

Bst. b: Passt das geltende Recht (Art. 30 Abs. 2) an den Entscheid 1C_45/2014 vom 13. November 2014 des Bundesgerichts an.