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Vernehmlassung 2017/39: Änderung verschiedener Verordnungen im Bereich Tiergesundheit · 5 Seiten
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Anhang 1
Verweis auf die den Anhang einführenden Bestimmungen
(Art. 5–9, 11, 14, 15, 22 und 29)
Der Betreiberin zu meldende Daten
Ziff. 4
4. Daten zu Tieren der Schaf- und Ziegengattung
Zu den Tieren der Schaf- und Ziegengattung sind folgende Daten zu melden:
a. bei der Geburt eines Tiers:
1. die TVD-Nummer der Tierhaltung,
2. die Identifikationsnummer des Tiers sowie des Mutter- und des Vatertiers,
3. das Geburtsdatum des Tiers,
4. die Rasse und die Farbe sowie das Geschlecht des Tiers,
5. Mehrlingsgeburten,
6. das Datum der Meldung;
b. bei der Einfuhr eines Tiers:
1. das Herkunftsland und die Identifikationsnummer des Tiers im Herkunftsland,
2. die TVD-Nummer der Tierhaltung,
3. die Identifikationsnummer des Tiers,
4. das Geburtsdatum des Tiers,
5. die Rasse und die Farbe sowie das Geschlecht des Tiers,
6. das Einfuhrdatum,
7. das Datum der Meldung;
c. beim Zugang eines Tiers von einer anderen Tierhaltung im Inland:
1. die TVD-Nummer der Tierhaltung,
2. die TVD-Nummer der Herkunftstierhaltung,
3. die Identifikationsnummer des Tiers,
4. das Zugangsdatum,
5. das Datum der Meldung;
d. beim Abgang eines Tiers:
1. die TVD-Nummer der Tierhaltung,
2. die Identifikationsnummer des Tiers,
3. das Abgangsdatum,
4. die Abgangsart,