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Vernehmlassung 2017/39: Änderung verschiedener Verordnungen im Bereich Tiergesundheit · 5 Seiten
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Art. 12 Abs. 1 Bst. cter
1Jede Person kann Einsicht nehmen in die Daten zu ihrer eigenen Person sowie in: cter. bei Tieren der Schaf- und Ziegengattung: den Tiergeschichtenstatus und das Geburtsdatum eines einzelnen Tiers;
Art. 14 Abs. 1 Bst. d und h
1Die Zucht-, Produzenten- und Labelorganisationen sowie Tiergesundheitsdienste können folgende Daten ihrer Mitglieder bei der Betreiberin beschaffen und verwenden:
d. für Tiere der Rinder-, Schaf- und Ziegengattung, Büffel und Bisons: Tiergeschichte und Tierdetail sämtlicher Tiere, die in den Tierhaltungen der Mitglieder stehen oder gestanden sind;
h. Aufgehoben
Art. 20 Abs. 6
6Sie aktualisiert nach jeder Meldung zu einem Tier der Rinder-, Schaf- und Ziegengattung, einem Büffel oder einem Bison den Tiergeschichtenstatus.
Art. 29b Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...
1Für die am 1. Januar 2019 lebenden Tiere der Schaf- und Ziegengattung, die noch nicht in der Datenbank registriert sind, müssen die Tierhalterinnen und Tierhalter der Betreiberin bis zum 31. Dezember 2019 folgende Daten melden:
a. die TVD-Nummer der Tierhaltung;
b. die Identifikationsnummer und das Geburtsdatum des Tiers;
c. die Rasse und die Farbe sowie das Geschlecht des Tiers;
d. das Datum der Meldung.
2Muss ein Ereignis nach Anhang 1 Ziffer 4 gemeldet werden, so ist das Tier vorgängig zu registrieren.
II
Anhang 1 wird gemäss Beilage geändert.