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Vernehmlassung 2017/4: Ausführungsbestimmungen zum Nachrichtendienstgesetz: Verordnung über den Nachrichtendienst (NDV) und Verordnung über die Informations- und Speichersysteme des Nachrichtendienstes des Bundes (VIS-NDB) · 40 Seiten

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2 Sie regelt zudem Betrieb, Inhalt und Nutzung der Speichersysteme für Daten aus Beschaffungen im Ausland (Art. 36 Abs. 5 NDG) und Daten aus genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen.

Art. 2 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

a. Daten: in den Informations- und Speichersystemen des NDB in Wort, Bild und Ton gespeicherte Informationen;

b. Objekt: Zusammenstellung von Daten zu einer natürlichen oder juristischen Person, Sache oder eines Ereignisses in den Informationssystemen des NDB;

c. Datensatz: sämtliche Daten zu einem bestimmten Objekt;

d. Originaldokument: elektronisch verfügbare Daten, die schreibgeschützt abgelegt sind;

e. Quellendokument: Ergebnis der strukturierten Erfassung von Originaldokumenten in IASA NDB und IASA-GEX NDB;

f. Relation: Beziehung zwischen Objekten sowie zwischen einem Objekt und einem Quellendokument;

g. Drittperson: natürliche oder juristische Person, die einen erkennbaren Bezug zu einem Objekt im Informationssystem IASA-GEX NDB hat, aber keine eigene Relevanz in Bezug auf das Aufgabengebiet gewalttätiger Extremismus aufweist.

2. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen über die Datenbearbeitung und Archivierung

Art. 3 Ablage von Daten

1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB, welche die Daten den Informationssystemen OSINT-Portal oder Restdatenspeicher zuweisen, prüfen vor der Ablage der Daten, ob genügend Anhaltspunkte bestehen, dass der Aufgabenbezug nach Artikel 6 NDG gegeben ist. Meldungen, die mehrere Personendaten umfassen, werden als Ganzes beurteilt. Bestehen Zweifel, sind die abzulegenden Daten inhaltlich zu prüfen. Bei negativem Befund vernichten sie die Daten oder schicken sie zurück, wenn sie von einer kantonalen Vollzugsbehörde stammen.

2 Bei der Ablage von Daten im INDEX NDB in den Bereichen nach Artikel 29 Buchstaben b und c erfolgt diese Beurteilung durch die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Vollzugsbehörden.

3 Er kann die Originaldokumente mit Hilfe der optischen Zeichenerkennung (OCR-Technik) durchsuchbar machen.

4 Er vernichtet Datenträger, die digitalisiert und als Originaldokumente abgelegt sind.