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Vernehmlassung 2017/4: Ausführungsbestimmungen zum Nachrichtendienstgesetz: Verordnung über den Nachrichtendienst (NDV) und Verordnung über die Informations- und Speichersysteme des Nachrichtendienstes des Bundes (VIS-NDB) · 40 Seiten

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Art. 13 Datensicherheit

1 Für die Gewährleistung der Datensicherheit gelten:

a. Artikel 20 der Verordnung vom 14. Juni 19933 zum Bundesgesetz über den Datenschutz;

b. die Bundesinformatikverordnung vom 9. Dezember 20114;

c. die Informationsschutzverordnung vom 4. Juli 20075;

d. die Weisungen des Bundesrates vom 1. Juli 20156 über die IKT-Sicherheit in der Bundesverwaltung.

2 Der NDB regelt in den entsprechenden Bearbeitungsreglementen die organisatorischen und technischen Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten der Daten.

Art. 14 SiLAN

1 SiLAN ist die vom NDB betriebene IKT-Umgebung mit einem besonders geschützten Informatiknetzwerk.

2 In SiLAN können Daten aller Klassifizierungsstufen bearbeitet werden.

3 SiLAN steht ausschliesslich denjenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des NDB, der kantonalen Vollzugsbehörden, der unabhängigen Aufsichtsbehörde nach Artikel 76 NDG, des Militärischen Nachrichtendienstes sowie des IKT-Leistungserbringers des NDB zur Verfügung, die über die entsprechenden Berechtigungen nach Artikel 5 verfügen. Das Nutzungsrecht gilt auch für Auftragnehmerinnen und Auftragnehmer, die von den genannten Stellen die entsprechende Berechtigung erhalten haben.

Art. 15 Datenübermittlung ausserhalb von SiLAN

1 Für die Übermittlung von Daten des NDB ausserhalb von SiLAN gelten die Bestimmungen der Informationsschutzverordnung vom 4. Juli 20077.

2 Der Bund finanziert die Integration der Kantone in die SiLAN-Umgebung.

4. Abschnitt: Besondere Bestimmungen über IASA NDB

Art. 16 Struktur

IASA NDB besteht aus:

a. einem Bereich zur Ablage und Abfrage der Daten;

3 SR 235.11

4 SR 172.010.58

5 SR 510.411

6Der Text der Weisungen ist im Internet beim Informatiksteuerungsorgan des Bundes

abrufbar unter www.isb.admin.ch > Themen > Sicherheit > Sicherheitsgrundlagen > die Weisungen des Bundesrates über die IKT-Sicherheit in der Bundesverwaltung.

7 SR 510.411