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Vernehmlassung 2017/4: Ausführungsbestimmungen zum Nachrichtendienstgesetz: Verordnung über den Nachrichtendienst (NDV) und Verordnung über die Informations- und Speichersysteme des Nachrichtendienstes des Bundes (VIS-NDB) · 40 Seiten
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3. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen über den Datenschutz und Datensicherheit
Art. 10 Auskunftsrecht von betroffenen Personen
Das Auskunftsrecht betroffener Personen richtet sich nach Artikel 63 NDG.
Art. 11 Qualitätssicherung
1 Die periodische Überprüfung von Personendaten in den Informationssystemen nach Artikel 1 Absatz 1 richtet sich nach den Artikeln 20, 27, 33, 38, 44, 49, 54, 59 und 64.
2 Die Qualitätssicherungsstelle des NDB überprüft mindestens einmal jährlich stichprobenweise die Rechtmässigkeit, Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Richtigkeit der Datenbearbeitung in allen Informationssystemen des NDB. Zu diesem Zweck erstellt sie einen Kontrollplan.
3 Sie überprüft die Datensätze und löscht alle mit diesen verbundenen Daten nach Artikel 5 Absatz 5 NDG zu:
a. Organisationen und Gruppierungen, die von der Beobachtungliste nach Artikel 72 NDG gestrichen wurden; und
b. Personen, Organisationen und Gruppierungen, über die der NDB ein Prüfverfahren nach Artikel 38 NDV geführt hat, das abgeschlossen wurde, ohne dass die Organisation oder Gruppierung auf die Beobachtungsliste aufgenommen wurde.
4 Sie überprüft mindestens einmal jährlich in den Datensätzen zu natürlichen und juristischen Personen die Daten, die gestützt auf Artikel 5 Absatz 6 NDG ausnahmsweise beschafft und erfasst wurden und weder einen Bezug zur Beobachtungsliste nach Artikel 72 NDG noch zu einem Prüfverfahren nach Artikel 38 NDV haben; sie löscht diese, wenn die Tätigkeiten nach Artikel 5 Absatz 6 NDG ausgeschlossen werden können oder ein Jahr nach der Erfassung der Daten nicht erwiesen sind.
5 Sie sorgt mit internen Schulungen und regelmässigen Kontrollen für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung. Sie beantragt, wenn angezeigt, bei der Direktorin oder dem Direktor des NDB den Entzug der Zugriffsrechte von Personen, die ihre Zugriffe missbräuchlich verwendet haben.
6 Die Direktorin oder der Direktor des NDB oder deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter können die Qualitätssicherungsstelle des NDB mit weiteren Überprüfungen in den Informations- und Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5, 47 und 58 NDG beauftragen.
Art. 12 Verantwortlichkeit und Zuständigkeiten
Der NDB regelt die Verantwortung und die Zuständigkeiten für seine Informations- und Speichersysteme in den entsprechenden Bearbeitungsreglementen.