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Vernehmlassung 2017/4: Ausführungsbestimmungen zum Nachrichtendienstgesetz: Verordnung über den Nachrichtendienst (NDV) und Verordnung über die Informations- und Speichersysteme des Nachrichtendienstes des Bundes (VIS-NDB) · 40 Seiten

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Art. 4 Einzelbeurteilung und Erfassung von Personendaten

1 Vor der personenbezogenen Erfassung beurteilen die für die Datenerfassung zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB den Aufgabenbezug nach Artikel 6 NDG, die Erheblichkeit und die Richtigkeit der zu erfassenden Personendaten und berücksichtigen die Datenbearbeitungsschranke nach Artikel 5 Absatz 5 NDG. Bei negativem Befund vernichten sie die Personendaten oder schicken diese zurück, wenn sie von einer kantonalen Vollzugsbehörde stammen.

2 Bei der Erfassung von Personendaten im INDEX NDB in den Bereichen nach Artikel 29 Buchstaben b und c erfolgt diese Beurteilung durch die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Vollzugsbehörden.

Art. 5 Erteilung und Entzug der Zugriffsrechte

1 Die Zugriffsrechte auf ein Informations- oder Speichersystem des NDB werden nur auf Antrag und personenbezogen erteilt. Für die ELD können die Zugriffsrechte funktionsbezogen erteilt werden.

2 Aus dem Antrag müssen der Bezug zu einem im NDG verankerten Nutzungszweck sowie die Personalien und die Funktion der beantragenden Person ersichtlich sein.

3 Der NDB nimmt eine formelle Prüfung des Antrags vor und erteilt die Zugriffsrechte.

4 Er kann Zugriffsrechte entziehen, von denen über 6 Monate nicht Gebrauch gemacht wurde.

5 Der NDB ist für den Vollzug der Zugriffsrechte auf die von ihm selbst betriebenen Informationssysteme zuständig.

Art. 6 Systemübergreifender Zugriff und temporäre Auswertung

1 Die Benutzerinnen und Benutzer der Informationssysteme des NDB können im Rahmen ihrer Zugriffsrechte auf alle Informationssysteme des NDB gleichzeitig zugreifen. Dazu steht ihnen eine geeignete Such- und Verteilfunktion (SIDRED) zur Verfügung.

2 Die Quellendokumente von IASA NDB und IASA-GEX NDB können mittels systemübergreifender Relationen mit Objekten verbunden werden.

3 Zur Steuerung der Informationsbeschaffung oder zur operativen Analyse können im Rahmen von zeitlich und thematisch befristeten Projekten Kopien von Daten der Informations- und Speichersysteme des NDB gesondert im SiLAN ausgewertet werden. Diese Auswertung ist vom NDB zu bewilligen. Die Kopien sind nach Abschluss der Auswertung durch die Verantwortlichen zu vernichten und die Ergebnisse in eines der Informationssysteme nach Artikel 1 zu überführen.

Art. 7 Operationsbezogene Daten

1 Ist es für operationsbezogene Daten aus Gründen des Quellenschutzes nach Artikel 35 NDG oder zum Schutz der Durchführung einer Operation nach Artikel 12 der