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Vernehmlassung 2017/40: Totalrevision der Verordnung über den Notfallschutz in der Umgebung von Kernanlagen (Notfallschutzverordnung [NFSV]) · 18 Seiten

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Verordnung über den Notfallschutz in der Umgebung von Kernanlagen (Notfallschutzverordnung, NFSV)

vom …

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 5 Absatz 4 und 101 Absatz 1 des Kernenergiegesetzes

vom 21. März 20031 (KEG),

sowie auf Artikel 75 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 20022 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG) verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt den Notfallschutz für den Fall von Ereignissen in schweizerischen Kernanlagen, bei denen eine erhebliche Freisetzung von Radioaktivität nicht ausgeschlossen werden kann.

2 Die dieser Verordnung unterstehenden Kernanlagen werden in Anhang 1 bezeichnet.

Art. 2 Ziel des Notfallschutzes

Ziel des Notfallschutzes ist:

a. die betroffene Bevölkerung und ihre Lebensgrundlagen zu schützen;

b. die betroffene Bevölkerung zeitlich begrenzt zu betreuen und mit dem Nötigsten zu versorgen;

c. die Auswirkungen eines Ereignisses zu begrenzen.

2. Abschnitt: Notfallschutzzonen und Planungsgebiete

Art. 3 Grundsatz

1 Um jede Kernanlage werden für den Fall eines schweren Störfalles zwei Notfallschutzzonen festgelegt:

a. Die Notfallschutzzone 1 umfasst das Gebiet in dem sofort Schutzmassnahmen getroffen werden müssen, wenn der Störfall eine Gefahr für die Bevölkerung darstellt.

b. Die Notfallschutzzone 2 schliesst an die Notfallschutzzone 1 an und umfasst das Gebiet, in dem Schutzmassnahmen getroffen werden müssen, wenn der Störfall eine Gefahr für die Bevölkerung darstellt. Sie wird in Gefahrensektoren eingeteilt (Anhang 2).

2 Die den Notfallschutzzonen 1 und 2 zugeordneten Gemeinden und Gemeindeteile sind in Anhang 3 bezeichnet.

3 Das Gebiet, welches an die Notfallschutzzone 2 anschliesst, umfasst das Gebiet der übrigen Schweiz.

4 Als Grundlage für die weitere Planung und Vorbereitung von Schutzmassnahmen können Planungsgebiete festgelegt werden (Anhang 4). Innerhalb von Planungsgebieten werden im Ereignisfall spezifische Schutzmassnahmen situativ angeordnet.

5 Das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) erhebt die für die Festlegung der Notfallschutzzonen erforderlichen Geodaten. Die Erhebung, Nachführung und Nutzung dieser Daten richtet sich nach der Verordnung vom 21. Mai 20083 über Geoinformation.

Art. 4 Abweichende Regelung

1 In begründeten Fällen, insbesondere im Gebiet um Forschungsreaktoren und Lager für radioaktive Abfälle, kann nach Massgabe der von einer Kernanlage ausgehenden Gefährdung eine von Artikel 3 abweichende Einteilung in Notfallschutzzonen vorgenommen werden. Diese speziellen Gefährdungszonen werden in Anhang 3 festgelegt.

2 Befindet sich eine Kernanlage in Stilllegung, so überprüft das BFE auf Antrag des Betreibers und aufgrund der Gefährdung, die von dieser Kernanlage ausgeht, die Zuordnung nach Artikel 3 Absatz 2 zu den Notfallschutzzonen inklusive Gefahrensektoren nach Anhang 3. Ist eine Neuzuordnung angezeigt, so ändert das BFE Anhang 3 entsprechend. Zuvor hört es das ENSI, die betroffenen Kantone sowie den Betreiber der betroffenen Kernanlage an.

AS 2010 5191

1 SR 732.1

2 SR 520.1

3 SR 510.620