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Vernehmlassung 2017/40: Totalrevision der Verordnung über den Notfallschutz in der Umgebung von Kernanlagen (Notfallschutzverordnung [NFSV]) · 18 Seiten
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Notfallschutzverordnung 732.33
Art. 9 Ereignisfall
Das ENSI hat im Ereignisfall folgende Aufgaben:
a. Es orientiert die NAZ unverzüglich über Ereignisse in schweizerischen Kernanlagen.
b. Es beurteilt die Zweckmässigkeit der vom Betreiber der Kernanlagen getroffenen Massnahmen zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 7 Buchstabe b und überprüft deren Umsetzung.
c. Es erstellt Prognosen betreffend die Entwicklung des Störfalles in der Anlage, die mögliche Ausbreitung der Radioaktivität in der Umgebung und deren Konsequenzen.
d. Es berät das Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) und den Bundesstab bei ABCN-Ereignissen (BST ABCN) nach der ABCN-Einsatzverordnung vom 20. Oktober 20105 bei der Anordnung von Schutzmassnahmen für die Bevölkerung.
e. Es stuft das Ereignis auf der internationalen Störfall-Bewertungsskala INES der IAEA ein.
5. Abschnitt: Aufgaben weiterer Bundesstellen
Art. 10 MeteoSchweiz
1 Das Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie (MeteoSchweiz) stellt dem ENSI Wetterdaten und Prognosen für Ausbreitungs- und Dosisberechnungen zur Verfügung.
2 Im Auftrag der NAZ erstellt MeteoSchweiz Ausbreitungsberechnungen.
3 Im Ereignisfall kann MeteoSchweiz für die Leistungserbringung die Unterstützung durch die Einsatzelemente der Armee nach Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe d des Bundesgesetzes vom 3. Februar 19956 über die Armee und die Militärverwaltung anfordern.
Art. 11 BABS
Das BABS hat im Rahmen der Planung und Vorbereitung des Notfallschutzes neben den in der ABCN-Einsatzverordnung vom 20. Oktober 20107, der Verordnung vom 17. Oktober 20078 über die Nationale Alarmzentrale und der VWAS9 festgelegten Aufgaben insbesondere folgende Aufgaben:
a. Es regelt unter Einbezug der Notfallschutzpartner die Vorgaben für den Einsatz.
b. Es berät und unterstützt die Kantone bei der Planung und Vorbereitung der Massnahmen zur Erfüllung ihrer Aufgaben.
c. Es regelt unter Einbezug der Notfallschutzpartner die Vorgaben für die Evakuierung der Bevölkerung und den Einsatz von Personal und Material.
d. Es koordiniert die Information der Bevölkerung.
e. Es koordiniert die Planung und Vorbereitung von Notfallschutzmassnahmen in den Kantonen.
f. Es führt alle zwei Jahre in Absprache mit den Notfallschutzpartnern eine Gesamtnotfallübung durch.
g. Es erstellt eine Dokumentation als Grundlage für die Planung der Einsätze durch die Kantone.
Art. 12 Gruppe Verteidigung
1 Die Gruppe Verteidigung hat im Rahmen der Planung und Vorbereitung des Notfallschutzes insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie legt in Weisungen die Grundlagen für den Einsatz zugunsten des Transports von Material für den Fall eines subsidiären Einsatzes der Armee fest und zieht dazu die Notfallschutzpartner mit ein.
b. Sie legt in Weisungen die Teilnahme von Formationen oder Angehörigen der Armee an Übungen zum Strassen- und Lufttransport von Material fest.
2 Sie stellt im Ereignisfall im Rahmen des von den zuständigen Stellen erlassenen Aufgebots zum Assistenzdienst Transportkapazität für den Strassen- und Lufttransport von Material zur Verfügung.
6. Abschnitt: Aufgaben der Kantone
Art. 13 Planung und Vorbereitung
1 Die Kantone, in denen Gemeinden der Notfallschutzzonen 1 und 2 liegen, setzen im Rahmen der Planung und Vorbereitung des Notfallschutzes die Vorgaben des BABS in ihrem Bereich um. Insbesondere haben sie die folgenden Aufgaben:
a. Sie informieren, in Zusammenarbeit mit dem BABS, die Bevölkerung in den Notfallschutzzonen 1 und 2 über das Verhalten im Ereignisfall.
b. Sie planen nach den Vorgaben des BABS die Evakuierung der gefährdeten Bevölkerung so, dass sie wie folgt durchgeführt werden kann:
1. in der Notfallschutzzone 1 innerhalb von 6 Stunden ab Anordnung
2. in der Notfallschutzzone 2 innerhalb von 12 Stunden ab Anordnung sowie in Hot Spots.