Vorlage

Vernehmlassung 2017/40: Totalrevision der Verordnung über den Notfallschutz in der Umgebung von Kernanlagen (Notfallschutzverordnung [NFSV]) · 18 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 4Fedlex · Vorlage

732.33 Kernenergie

c. Sie sorgen für die Unterbringung und Versorgung von Evakuierten.

d. Sie bereiten Massnahmen im Bereich Landwirtschaft und Lebensmittel sowie Trinkwasserversorgung vor.

e. Sie planen den Betrieb von Beratungs- und Messstellen Radioaktivität.

f. Sie erstellen ihre Einsatzunterlagen nach der Dokumentation des BABS (Art. 11 Abs. 1 Bst. g), insbesondere Einsatzunterlagen zur Verkehrsführung im Ereignisfall.

g. Sie schulen und beüben in Zusammenarbeit mit dem BABS und dem ENSI ihre Führungsorgane periodisch.

h. Sie koordinieren und überwachen die Notfallschutzmassnahmen der Regionen und Gemeinden

2 Kantone auf dem Gebiet der übrigen Schweiz haben im Rahmen der Planung und Vorbereitung des Notfallschutzes gemäss Vorgaben des BABS insbesondere folgende Aufgaben:

a. Sie erstellen ein Konzept zur Evakuierung der gefährdeten Bevölkerung in Hot Spots.

b. Sie sorgen für die Unterbringung und Versorgung von Evakuierten. Der Richtwert für aufzunehmende Personen beträgt 5 Prozent der ständigen Wohnbevölkerung eines Kantons für die kurzfristige Aufnahme und 1 Prozent für eine längerfristige Aufnahme.

c. Sie bereiten Massnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Lebensmittel sowie Trinkwasserversorgung vor.

Art. 14 Ereignisfall

1 Die Kantone, in denen Gemeinden der Notfallschutzzonen 1 und 2 liegen, haben im Ereignisfall die folgenden Aufgaben:

a. Sie warnen die Führungsorgane der Regionen und Gemeinden.

b. Sie alarmieren die Bevölkerung.

c. Sie stellen die Umsetzung der Massnahmen zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 13 Absatz 1 sicher.

d. Sie kontrollieren den Vollzug der Schutzmassnahmen in den Regionen und Gemeinden.

2 Kantone auf dem Gebiet der übrigen Schweiz haben im Ereignisfall die folgenden Aufgaben:

a. Sie stellen die Umsetzung von Massnahmen zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 13 Absatz 2 sicher.

b. Sie kontrollieren den Vollzug der Schutzmassnahmen in den Regionen und Gemeinden.

Art. 15 Zuständigkeit

Die Kantone sind verantwortlich für die Planung, Vorbereitung und Durchführung von Notfallschutzmassnahmen.

7. Abschnitt: Aufgaben der Regionen und Gemeinden

Art. 16

1 Im Rahmen der Planung und Vorbereitung des Notfallschutzes setzen die Regionen und Gemeinden der Notfallschutzzonen 1 und 2 sowie die Regionen und Gemeinden der übrigen Schweiz die gemäss Normdokumentation des BABS vorgesehenen Massnahmen in ihrem Bereich um.

2 Im Ereignisfall setzen die Regionen und Gemeinden der Notfallschutzzonen 1 und 2 sowie die Regionen und Gemeinden der übrigen Schweiz die gemäss Normdokumentation vorgesehenen Massnahmen in ihrem Bereich um.

8. Abschnitt: Gemeinsame Aufgaben

Art. 17

1 Die Stellen nach dem 3.‒7. Abschnitt haben neben den spezifischen Aufgaben folgende Aufgaben und Zuständigkeiten:

a. Sie planen die Massnahmen so, dass sie im Ereignisfall bei Auslösung einer Warnung oder Alarmierung rechtzeitig durchgeführt werden können.

b. Sie sind für die Ausbildung und die Durchführung von Übungen in ihrem Bereich verantwortlich und nehmen an Gesamtnotfallübungen teil.

c. Sie halten die Alarmierungspläne und Einsatzunterlagen aktuell.

d. Sie stellen sicher, dass das für Notfälle erforderliche Personal und Material verfügbar ist.

2 Sie organisieren die Aufgaben in ihrem Tätigkeitsbereich selbst.