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Vernehmlassung 2017/40: Totalrevision der Verordnung über den Notfallschutz in der Umgebung von Kernanlagen (Notfallschutzverordnung [NFSV]) · 18 Seiten
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Notfallschutzverordnung 732.33
9. Abschnitt: Gebühren und Ersatz von Auslagen
Art. 18
1 Die Kantone können für die Planung, Vorbereitung und Durchführung von Notfallschutzmassnahmen von den Betreibern von Kernanlagen Gebühren sowie den Ersatz von Auslagen verlangen.
2 Bundesstellen erheben Gebühren gestützt auf ihre Gebührenordnung.
10. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 19 Änderung der Anhänge
Das BFE kann die Anhänge 1-3 der technischen Entwicklung anpassen.
Art. 20 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden in Anhang 5 geregelt.
Art. 21 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2018 in Kraft.