Vorlage

Vernehmlassung 2017/40: Totalrevision der Verordnung über den Notfallschutz in der Umgebung von Kernanlagen (Notfallschutzverordnung [NFSV]) · 18 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 5Fedlex · Vorlage

Notfallschutzverordnung 732.33

9. Abschnitt: Gebühren und Ersatz von Auslagen

Art. 18

1 Die Kantone können für die Planung, Vorbereitung und Durchführung von Notfallschutzmassnahmen von den Betreibern von Kernanlagen Gebühren sowie den Ersatz von Auslagen verlangen.

2 Bundesstellen erheben Gebühren gestützt auf ihre Gebührenordnung.

10. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 19 Änderung der Anhänge

Das BFE kann die Anhänge 1-3 der technischen Entwicklung anpassen.

Art. 20 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden in Anhang 5 geregelt.

Art. 21 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2018 in Kraft.