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Vernehmlassung 2017/40: Totalrevision der Verordnung über den Notfallschutz in der Umgebung von Kernanlagen (Notfallschutzverordnung [NFSV]) · 18 Seiten

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732.33 Kernenergie

Anhang 5

Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

I

Die Notfallschutzverordnung vom 20. Oktober 201017 wird aufgehoben.

II

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung vom 18. August 201018

Art. 5 Abs. 3

3 Treten aus einer Kernanlage innerhalb von weniger als einer Stunde nach Eintreten des Störfalls radioaktive Stoffe aus, sodass vorsorgliche Schutzmassnahmen für die Bevölkerung der Notfallschutzzone 1 zu treffen sind (schneller Störfall), so erteilt der Betreiber der Kernanlage die Aufträge zur Alarmierung und zur Verbreitung von Verhaltensanweisungen und informiert unverzüglich die zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone. Ist die NAZ bereits im Einsatz, so erteilt sie allfällige Aufträge zur Alarmierung der Bevölkerung mit Anordnungen von Schutzmassnahmen direkt .

Art. 17 Abs. 5

5 Sie stellen sicher, dass die Sirenen in den Notfallschutzzonen 1 und 2 von Kernanlagen über die Fernsteuerung gesamthaft und in der Notfallschutzzone 2 sektorweise zentral ausgelöst werden können.

2. Verordnung vom 17. Oktober 200719 über die Nationale Alarmzentrale

Art. 5 Abs. 1 Bst. c

1 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben tritt die NAZ mit anderen Stellen direkt in Verbindung, insbesondere mit:

c. den zuständigen militärischen Stellen für die Erfassung der ABC-Lage und die Bereitstellung von Transportkapazität;

17 [AS 1983 1877, 1987 652 Art. 21 Ziff. 2, 1991 1459 Art. 22 Ziff. 1, 2003 5165 Art. 22 Abs. 2 Ziff. 2, 2008 5747 Anhang Ziff. 17, 2010 5191]

18 SR 520.12

19 SR 520.18