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Vernehmlassung 2017/40: Totalrevision der Verordnung über den Notfallschutz in der Umgebung von Kernanlagen (Notfallschutzverordnung [NFSV]) · 18 Seiten
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732.33 Kernenergie
Art. 5 Gemeindefusionen
1 Gemeindefusionen haben keine Auswirkungen auf die Ausdehnung der Notfallschutzzonen. Die entsprechenden Gemeindeteile bleiben in der Notfallschutzzone, der sie vor der Fusion zugeordnet waren.
2 Das ENSI prüft Anhang 3 jährlich und führt nach Anhörung der betroffenen Kantone die Änderungen nach, die sich infolge von Gemeindefusionen und Namensänderungen ergeben haben.
3. Abschnitt: Aufgaben der Betreiber von Kernanlagen
Art. 6 Planung und Vorbereitung
1 Die Aufgaben, die die Betreiber von Kernanlagen im Rahmen der Planung und Vorbereitung des Notfallschutzes erfüllen müssen, richten sich nach den einschlägigen Bestimmungen der Kernenergie- und Strahlenschutzgesetzgebung.
2 Die Betreiber von Kernanlagen haben insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie legen die Kriterien für die Warnung und Alarmierung in einem Notfallreglement fest, das ENSI erlässt dazu eine Richtlinie.
b. Sie stellen sicher, dass das ENSI, die Nationale Alarmzentrale (NAZ) und der Standortkanton rechtzeitig informiert werden, wenn die Kriterien für die Auslösung der Warnung und Alarmierung nach Buchstabe a erfüllt sind.
c. Sie halten jederzeit eine personell und materiell angemessen ausgestattete Notfallorganisation bereit.
d. Sie stellen die Ausbildung der Mitglieder der Notfallorganisation sicher.
e. Sie halten geeignete Einsatzunterlagen und Alarmierungspläne bereit.
f. Sie halten geeignete Mittel zur Bestimmung des Quellterms bereit.
g. Sie führen regelmässig Notfallübungen (einschliesslich Gesamtnotfallübungen) unter Aufsicht des ENSI durch.
h. Sie beschaffen und installieren geeignete Notfallkommunikationsmittel für die Kommunikation mit:
1. dem ENSI,
2. der NAZ,
3. den von den Kantonen, auf deren Gebiet sich Gemeinden beziehungsweise Gemeindeteile der Notfallschutzzone 1 befinden, bezeichneten Stellen.
3 Sie stimmen sich für die Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Notfallschutzpartnern ab.
Art. 7 Ereignisfall
Im Ereignisfall haben die Betreiber von Kernanlagen folgende Aufgaben:
a. Sie analysieren das Ereignis im Hinblick auf eine Gefährdung der Bevölkerung.
b. Sie leiten geeignete Massnahmen zur Beherrschung des Ereignisses und zur Begrenzung der Auswirkungen auf das Personal und die Bevölkerung ein.
c. Sie orientieren rechtzeitig das ENSI und die NAZ. Zusätzlich orientieren sie die kantonalen Stellen gemäss Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe h Ziffer 3, wenn es sich um:
1. einen schnellen Störfall nach Artikel 5 Absatz 3 der Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung vom 18. August 2010 (VWAS)4 handelt,
2. die technischen Kriterien für die Auslösung der Warnung und Alarmierung nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der VWAS erfüllt sind.
d. Sie bestimmen rechtzeitig den Quellterm und übermitteln diesen an das ENSI. Als Quellterm gilt die Menge und Art der freigesetzten Radionuklide sowie der zeitliche Verlauf der Freisetzung.
4. Abschnitt: Aufgaben des ENSI
Art. 8 Planung und Vorbereitung
Das ENSI hat im Rahmen der Planung und Vorbereitung des Notfallschutzes folgende Aufgaben:
a. Es betreibt einen eigenen Pikettdienst und stellt eine eigene interne Notfallorganisation sicher.
b. Es betreibt ein Messnetz zur automatischen Dosisleistungsüberwachung in der Umgebung der Kernkraftwerke (MADUK).
c. Es berät und unterstützt die Kantone bei der Planung und Vorbereitung der Massnahmen zur Erfüllung ihrer Aufgaben.
d. Es überwacht die von den Betreibern der Kernanlagen getroffenen Massnahmen gemäss Artikel 6; insbesondere überprüft es die Einsatzbereitschaft der Notfallorganisation der Kernanlagen mit Notfallübungen.
e. Es regelt die Anforderungen an die Bestimmung des Quellterms in einer Richtlinie.
f. Es regelt unter Einbezug der Notfallschutzpartner die Anforderungen an die Durchführung von Notfallübungen in einer Richtlinie.