Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/41: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG) · 54 Seiten

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Revision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG)

3.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete, auf die Volkswirtschaft und auf die Umwelt

Für die Kantone hat die Vorlage insofern Auswirkungen, als diese künftig keine Mitglieder der ESchK mehr wählen (siehe Erläuterungen zu E-Art. 59 Abs. 2 EntG). Im Übrigen hat die Vorlage aber weder Auswirkungen auf die Kantone, noch auf die Gemeinden, urbanen Zentren, Agglomerationen und Berggebiete. Die Vorlage hat ebenfalls keine Auswirkungen auf die Umwelt.

Durch die Entflechtung von Gebühren und Entschädigungen wird eine Beschleunigung der Verfahren angestrebt. Die Auswirkungen auf die Volkswirtschaft sind indessen gering.

3.3 Auswirkungen auf die betroffenen Gruppen

Durch die neuen verfahrensrechtlichen Bestimmungen werden bestehende Unsicherheiten beseitigt und dadurch die Rechtssicherheit gestärkt. Davon profitieren sowohl die Enteigner als auch die Enteigneten sowie die mit den Verfahren betrauten ESchK. Die Anpassungen bezüglich Struktur und Organisation der ESchK bezwecken zudem eine Flexibilisierung der ESchK und somit eine Beschleunigung der Verfahren, indem auf unterschiedlich anfallende Geschäftslast rasch und flexibel reagiert werden kann. Handlungsbedarf könnte sich beispielsweise derzeit bei der ESchK, Kreis 10 (Kanton Zürich) ergeben, bei welcher zahlreiche Pendenzen (Stand 31.12.2016: rund 1500 Fälle) bezüglich Entschädigungen von Fluglärm hängig sind. Verschiedene offene Fragen in Zusammenhang mit der Rechtsstellung der Kommissionsmitglieder können mit der Vorlage geklärt werden. Die Vorlage hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Entschädigungen an die Mitglieder der ESchK und Gebühren der Enteigner. Im Rahmen der Revision der Verordnungsbestimmungen durch den Bundesrat werden jedoch Anpassungen der heutigen Gebühren insbesondere im Hinblick auf die sozialversicherungsrechtliche Stellung der Mitglieder der ESchK vertieft geprüft werden.

Dem Bundesverwaltungsgericht als Aufsichtsbehörde kommen erweiterte Kompetenzen und Aufgaben zu. Neben den ausgebauten Wahl- und Aufsichtsaufgaben wird das Bundesverwaltungsgericht neu insbesondere (administrative) Arbeitgeberaufgaben wahrnehmen, wobei es hierzu für die Aufgabenerfüllung Dritte beiziehen kann.

4 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu Strategien des Bundesrates

Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 27. Januar 201695 zur Legislaturplanung 2015–2019 noch im Bundesbeschluss vom 14. Juni 201696 über die Legislatur-

95 BBl 2016 1105