Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/41: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG) · 54 Seiten

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Revision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG)

der Publikation des Gesuchs (E-Art. 42 EntG). Die persönliche Anzeige ist nach E-Art. 31 Abs. 1 den zu Enteignenden bereits vorgängig zur Publikation des Gesuchs zuzustellen.

Art. 18e EBG

Art. 18e EBG wird aufgehoben. Die persönliche Anzeige ist neu nach E-Art. 31 Abs. 1 den zu Enteignenden bereits vorgängig zur Publikation des Gesuchs zuzustellen. Art. 18e EBG, welcher die Zustellung der persönlichen Anzeige spätestens mit der öffentlichen Auflage vorsieht, wird demnach ersatzlos gestrichen.

Art. 18f Abs. 1 und 2 EBG

Der Verweis auf die Parteistellung nach EntG in Art. 18f Abs. 1 EBG wird gestrichen und in Absatz 2 übernommen; der restliche Absatz 1 bleibt bestehen. Wenn keine Einsprache erhoben wird, gilt der Verfahrensausschluss nur für die Parteien gemäss VwVG86, nicht aber für Parteien nach dem EntG. Für Enteignete ist der Ausschluss vom Verfahren nicht zutreffend, weil für ihre offensichtlich tangierten Rechte auch ohne Forderungsanmeldung bzw. Einsprache eine Entschädigung zu leisten ist und sie damit im Verfahren verbleiben.

Der Verweis im heutigen Art. 18f Abs. 2 EBG auf die Art. 39-41 im EntG wird gestrichen, da diese Artikel aufgehoben werden. Neu wird in Art. 18f Abs. 2 EBG vereinfachend festgehalten, dass Parteien nach dem EntG während der Auflagefrist sämtliche in E-Art. 33 EntG aufgeführten Begehren geltend machen können. Für nachträgliche Einsprachen und Begehren nach den bisherigen Art. 39-41 EntG enthält das VwVG87 in Art. 24 Abs. 1 für die Wiederherstellung von Fristen und in Art. 32 Abs. 2 für die Berücksichtigung von verspäteten Parteivorbringen allgemeine Bestimmungen, die im kombinierten und im selbständigen Enteignungsverfahren neu subsidiär zur Anwendung kommen.

Art. 18k Sachüberschrift, Abs. 1 und 2 EBG

Die Überschrift und Abs. 1 von Art. 18k EBG betreffend das Schätzungsverfahren werden ergänzt mit dem Einigungsverfahren, welches in den E-Art. 45 ff EntG vorgesehen ist. Der letzte Satz von Abs. 1, wonach nur angemeldete Forderungen behandelt werden, wird gestrichen. Gemäss E-Art. 33 Abs. 4 EntG werden die enteigneten Rechte von der Schätzungskommission auch ohne Anmeldung geschätzt, soweit sie sich aus der Grunderwerbstabelle ergeben oder offenkundig sind. Weiter besteht nach den Bestimmungen des VwVG88 die Möglichkeit einer nachträglichen Forderungsanmeldung.

Art. 18k Abs. 2 EBG wird aufgehoben. In E-Art. 34 Abs. 2 und E-Art. 41 Abs. 2 EntG ist die Übermittlung des Entscheids, der genehmigten Pläne, des Enteignungsplans, der Grunderwerbstabelle und der angemeldeten Forderungen an den Präsidenten der Schätzungskommission bereits vorgesehen.

86 SR 172.021

87 SR 172.021

88 SR 172.021